Kategorie-Archiv: Radwegbenutzungspflicht

Wichtig zu wissen und trotzdem falsch

Es ist manchmal total großartig bei der Hamburger Polizei. Als Zeuge wegen eines Vorfalles im Straßenverkehr mit Fahrradbeteiligung wird man aufs Revier bestellt, soll seine Zeugenaussage gegen einen aggressiven Kampfkraftfahrer zu Protokoll geben und hört sich zunächst einmal an, man müsse doch auch den Kraftfahrer verstehen, denn wenn Radfahrer einfach so die vorgeschriebenen Radwege ignorierten, platze nunmal irgendwann der Kragen.

Dann staunt man erstmal, dann schluckt man erstmal und will von Radwegbenutzungspflichten erzählen, stößt damit aber nur auf taube Beamtenohren, denn jener Beamte weiß ganz sicher, dass es in Deutschland eine generelle Radwegbenutzungspflicht gäbe. Stimmt natürlich nicht, dsa weiß sogar ein Flyer, der unten auf den meisten Polizeiwache ausliegt. „Wichtig zu wissen“, heißt es da und spricht wohl Radfahrer an:

Auf innerstädtischen Straßen dürfen Sie mit dem Rad auf der Fahrbahn fahren, auch wenn ein Radweg vorhanden ist. Ist eines der folgenden Schilder vorhanden, müssen Sie jedoch den Radweg benutzen.

Nun gut, es folgen drei Abbildungen von Zeichen 237, Zeichen 240 und Zeichen 241, doch danach heißt es plötzlich, die Benutzungspflicht gelte auch auf Radfahr- und Schutzstreifen.

Und das stimmt nicht. Und gerade angesichts der Hamburger Unfähigkeit, vernünftige Schutz- und Fahrradstreifen auf die Fahrbahn zu zeichnen, sind solche Informationen gefährlich. Beispielsweise gibt es in Hamburg kaum eine Handvoll echter Fahrradstreifen, weil es den meisten am Zeichen 237 mangelt: es handelt sich bei den Zeichnungen demnach bloß um Seitenstreifen, die zwar mit dem Fahrrad benutzt, aber ebensogut mit dem Kraftfahrzeug beparkt werden dürfen. Und eine Benutzungspflicht für Schutzstreifen ergibt sich allenfalls aus der Verpflichtung, möglichst weit rechts zu fahren — das Prinzip der Schutzstreifen, allenfalls dort aufzutreten, wo es für normale Fahrradstreifen nicht gereicht hätte, zeigt allerdings schon an, dass allzu rechts aufgrund eventuell enger Verhältnisse sicherlich keine gute Idee ist.

Man sollte meinen, dass wenigstens der ADFC, dessen Logo mit auf dem Flyer prangt, eigentlich mehr darüber wissen müsste.

Ende der Radwegbenutzungspflicht: Es könnte alles so einfach sein

Es könnte alles so einfach sein: Kraftfahrer informierten sich regelmäßig über die Verkehrsregeln, also alle paar Jahre vor Inkrafttreten einer Änderungsverordnung der Straßenverkehrs-Ordnung, verstehen die Verkehrsregeln und wenden die Verkehrsregeln tatsächlich an — gleiches gilt natürlich auch ohne Einschränkungen für Radfahrer und Fußgänger. Und im Straßenverkehr wird auch von unsinnigen Belehrungen abgesehen, es werden keine Rachemanöver gefahren und wird niemand vorsätzlich gefährdet. Ein Traum, nicht wahr?

Die Realität sieht etwas anders aus, denn die meisten Kraftfahrer tun sich schon mit § 2 Abs. 4 StVO schwer, der nämlich schon seit etwa fünfzehn Jahren lautet:

Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ allein angezeigt ist. Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.

Das Problem ist bloß, dass die meisten Verkehrsteilnehmer einen Scheiß auf die Verkehrsregeln geben.

Es wurde in diesem Blog schon häufig beschrieben, dass die genauen Verkehrsregeln kaum jemand kennt. Die meisten Kraftfahrer fahren so, wie sie es in der Fahrschule gelernt haben, bei unbekannten Situationen setzt der Herdentrieb ein und es wird der Vordermann imitiert. Die Fahrschule lehrt allerdings nicht, was in der Straßenverkehrs-Ordnung steht, das wollen die Fahrschüler auch gar nicht wissen, sondern erklärt nur das Basiswissen, mit dem sich die praktische Fahrprüfung bestreiten lässt. Niemand erklärt, welche Vorrangsbeziehungen in Kreisverkehren und abknickenden Vorfahrtstraßen bestehen, niemand erläutert das Rechtsfahrgebot auf Kraftfahrstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften, mit viel Glück lernt man noch, beim Auffahren auf die Autobahn keine Vorfahrt zu haben. Und ja, wo ein Radfahrer fahren darf und wo nicht, das wird allenfalls noch zufällig erwähnt: Schließlich geht’s hier doch um den Führerschein, nicht ums Fahrrad.

Der Verkehrsunterricht in der Grundschule oder in der Unterstufe der weiterführenden Schulen ist gar noch schlimmer, dort lernen die Kinder nicht vom Rad zu fallen, aber keineswegs die Verkehrsregeln für Radfahrer. Kein Wunder, die sind für die kleinen Köpfe noch viel zu komplex, denn schon die Polizei tut sich ja schwer mit § 2 Abs. 4 StVO und weiß überhaupt nicht, wo denn bei welcher Schilderkonstellation und welchen verfügbaren Straßenteilen das Rad hingehört. Da das Fahrrad in der Fahrschule komplett ausgespart wird, sofern es denn nicht mit Falschinformationen Erwähnung findet, wundert es doch kaum, dass die meisten Radfahrer sich irgendwie so durch den Verkehr mogeln und viel zu häufig auf der linken Straßenseite oder dem Gehweg landen.

Es wäre ein wahrhaft spannendes Experiment, ein paar Verkehrsteilnehmer vor die Straßenverkehrs-Ordnung zu setzen und die Regeln erklären zu lassen, die sie dort lesen. Man braucht nicht viel Fantasie um sich vorstellen zu können, dass das ganz schön schiefgehen wird.

Ein regelkundiger Fahrbahnradler braucht sich gar nicht die Mühe machen, einem wutschnaubenden Kraftfahrer durch die Beifahrerscheibe etwas von § 2 Abs. 4 StVO oder Zeichen 237 zu erklären: Das kapiert er nämlich nicht. Außerhalb des Elfenbeinturmes, von dem wir hier und in anderen Blogs immer wieder auf die Straßen der deutschen Städte herunterschauen, gilt nämlich das einfache Prinzip „Fahrrad = Radweg, Auto = Fahrbahn“. Wir übersehen viel zu oft, dass die meisten Verkehrsteilnehmer mit einem Studium der Straßenverkehrs-Ordnung vollkommen überfordert sind. Während wir fröhlich vor ebenjenem Kraftfahrer mit Zeichen 237, 240 und 241 jonglieren, weiß der vermutlich noch nicht einmal, dass Verkehrszeichen nummeriert sind und steckt mutmaßlich noch immer fest in dem verbreiteten Glauben, dass Radfahrer doch bitteschön schon zu ihrer eigenen Sicherheit nicht auf der Fahrbahn fahren sollen. Allenfalls kann er § 1 Abs. 1 StVO rezitieren, weil der nämlich tatsächlich in jedem Fahrschulbuch steht.

Geradezu süß mutet es an, während der Fahrt noch einem hupenden Kraftfahrzeug etwas von „Nicht benutzungspflichtig!“ hinterherzurufen, was der Fahrzeugführer einerseits nicht hören wird und andererseits gar nicht verstehen will: Glaubt denn jemand ernsthaft, ein Kraftfahrer schaue bei jeder Kreuzung, bei jeder Einmündung nach, ob denn der Radweg mit blauen Schildern dekoriert sein könnte, um daraufhin zu entscheiden, ob er einen Fahrbahnradler malträtiert oder ihn in Ruhe lässt? Fragt man ein paar Verkehrsteilnehmer höflich nach den blauen Schildern, wird man ganz erstaunt feststellen, dass vielleicht jeder Zehnte etwas kluges dazu sagen kann — und das auch nur, weil Radwegbenutzungspflichten im vergangenen Jahr häufig genug in den Medien zu Gast waren. Für die meisten gilt: „Fahrrad = Radweg, Auto = Fahrbahn“.

Diese Problematik stellt sich plötzlich auch bei freigegebenen Einbahnstraßen, die in den letzten Jahren immer mehr aus den Straßen schießen. Fast jeder Kraftfahrer kann lange Geschichten über Radfahrer erzählen, die falsch herum durch die Einbahnstraße gefahren wären und sich dabei gar fürchterlich betragen hätten — selbst mit viel Überzeugungskraft lässt sich kaum vermitteln, dass der Radfahrer je nach Einbahnstraße eventuell im Recht war. Auch mit dem Zeigefinger auf das Zusatzzeichen 1000-32, das unter dem Schild der Einbahnstraße auf die entgegenkommenden Radlern hinweisen soll, kapieren viele Verkehrsteilnehmer nicht, was das eigentlich bedeuten soll. Überraschend viele vermuten unter der Beschilderung einen Radweg, glauben also, Radfahrer dürften diese Straße in Gegenrichtung passieren, müssten aber den Radweg benutzen, der in Wirklichkeit ein Gehweg ist. Und selbst wenn man einen Kraftfahrer glaubhaft von freigegebenen Einbahnstraßen überzeugen kann, scheint es im gar ungeheuerlich, dass er einem entgegenkommenden Radfahrer an Engstellen möglicherweise Vorrang gewähren müsste, dass Radfahrer auch beim Verlassen der Einbahnstraße Vorfahrt haben könnten. Freigegebene Einbahnstraßen mögen eine tolle Idee sein, wenn sie die Wege für Radfahrer deutlich verkürzen, trotzdem ist es gerade am falschen Ende einer solchen Einbahnstraße immer wieder abenteuerlich, wie die Kraftfahrer dort blind hineinbrettern, weil aus einer Einbahnstraße ja nichts herauskommen dürfte.

Wir halten uns zwar für die besten Autofahrer der Welt und bauen angeblich die besten Autos der Welt, aber so richtig Ahnung von dem, was wir da mit Pedalen und Lenkrad anstellen, so richtig Ahnung davon haben wir nicht.

Schön, dass nach der Krefelder Straße in Köln nun auch in München die Radfahrer auf die Fahrbahn dürfen, aber weder in Köln noch in München werden Kraftfahrer das Erklärbär-Schild verstehen, dass speziell für die regelunkundigen Verkehrsteilnehmer aufgestellt wurde: Unlogisches Logo

Zu klein, zu viel Text: Erst vor drei Wochen hat die Stadt Info-Schilder für Radler und Autofahrer in München aufgestellt. Doch die verwirren offenbar mehr als dass sie aufklären. Nun sollen neue her.

Das sicherlich gut gemeinte Schild hat gleich mehrere Probleme. Vermutlich wird es genügend Kraftfahrer geben, die es einfach übersehen — das liegt gar nicht mal an dessen unzureichender Größe, sondern dass der Mensch als Gewohnheitstier nunmal nicht sofort erkennt, dass sich da etwas geändert hat. Der Text erzählt zwar schön etwas von der Radwegbenutzungspflicht, aber wer kennt den Begriff denn schon? Der Hit ist natürlich das durchgestrichene Zeichen 237, das zwar formal gesehen korrekt ist, denn eine Radwegbenutzungspflicht gibt es nunmal nicht mehr, sie ist hier zu Ende, vermutlich aber eher als Verbot des Fahrradfahrens analog zu Zeichen 254 verstanden werden dürfte, denn, wieder einmal, wer kennt schon die genaue Bedeutung von Zeichen 237?

Bei hamburgize.com gibt’s noch ein paar interessante Fotos: Braucht es ein Zeichen für Radwege ohne Benutzungszwang?

Auch da bleibt allerdings die Elfenbeinturmproblematik bestehen: Wird nun ein eckiges Zeichen für Radwege ohne Benutzungspflicht eingeführt, kapiert das auch wiederum kein normaler Verkehrsteilnehmer. Rund hieße benutzungspflichtig, eckig hieße nicht benutzungspflichtig, okay, für uns kein Problem, aber schaut der normale Kraftfahrer nach, ob das Schild rund oder eckig war, bevor er hinter dem nächsten Fahrbahnradler auf die Hupe prügelt? Überdies krankt der Radweg immer noch an der Überlegung, warum denn ein Radweg nicht benutzt werden sollte, wenn doch einer vorhanden ist — leider sehen sich auch viele Kraftfahrer genötigt, diese Diskussion mit der Hupe zu führen. Meistens kommen dabei noch die fehlenden Kennzeichen und die Kraftfahrzeugsteuern zur Sprache.

Insofern: Ob rund oder eckig, es wäre viel wichtiger, als Verkehrsteilnehmer endlich einmal wenigstens die wichtigsten Straßenverkehrsregeln zu kennen. Es ist sicherlich unnötig, als Normalsterblicher die 53 Paragraphen und fünf Anlagen auswendig rezitieren zu können, es ist aber absolut besorgniserregend, dass die meisten Verkehrsteilnehmer nur den § 1 Abs. 1 StVO benennen können — und von vielen weiteren Regeln leider nicht nur keine Ahnung haben, wo sie denn stehen, sondern von deren Existenz noch nie etwas gehört haben. Denn in Deutschland ist es leider Tradition, fehlendes Wissen mit erhöhter Aggression zu kompensieren. Die wild hupenden Kraftfahrer sind beinahe ausnahmslos jene, die von § 2 Abs. 4 StVO noch nie etwas gehört haben.

Schon wieder Fahrradirrtümer

Man mag es langsam kaum noch lesen: Von wegen Radweg-Pflicht und Musikhör-Verbot

Immerhin: es ist im Gegensatz zu den vielen Das-sind-die-Verkehrsregeln-für-Radfahrer-Artikeln aus dem Vorjahr so langsam Fortschritte zu erkennen. Inzwischen hat sich auch in den Redaktionen herumgesprochen, dass Radfahrer längst nicht jeden Radweg benutzen müssen, sogar das Problem mit Fahrrädern und Fußgängerüberwegen, die durchaus ohne Vorrang befahren werden dürfen, wird mittlerweile korrekt wiedergegeben.

So ganz richtig dürfte allerdings dieser Abschnitt bezüglich der Radwegbenutzungspflicht trotzdem nicht sein:

Radler müssen auch einen ausgeschilderten Radweg nur dann benutzen, wenn dieser befahrbar ist. Ist er etwa durch Scherben verschmutzt oder durch Mülltonnen oder parkende Autos versperrt, dürfen sie auf die Straße ausweichen.

Tatsächlich beeinhalten die Zeichen 237, 240 und 241 seit einigen Jahren ein Fahrbahnverbot, das allerdings nicht in § 2 Abs. 4 StVO formuliert ist, sondern viel weiter hinten in Anhang 2 zu § 41 Abs. 1 StVO im Abschnitt 5 zu Sonderwegen. Dort heißt es dann:

Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).

Dieser Satz muss wohl leider dahingehend ausgelegt werden, dass bei zugeparkten oder sonstwie unbenutzbaren Radwegen eben nicht auf die Fahrbahn ausgewichen werden darf, sondern stattdessen auf dem Trottoir geschoben werden muss.

Der Anwalt hat nicht immer recht

Mit der Straßenverkehrs-Ordnung ist das so eine Sache: theoretisch sollte sie jeder Verkehrsteilnehmer wenigstens sinngemäß kennen, praktisch beherrschen Kraftfahrer nicht mal mehr die Hälfte des Fahrschulwissens und um den Fahrradfahrer betreffenden Teil ranken sich mehr Mythen als um die Mondlandung. Die Antwort wäre eigentlich ganz einfach: einfach mal in die Straßenverkehrs-Ordnung hineinsehen. Sicherlich wäre es zuviel verlangt, die Ampel-Regelungen für Radfahrer auswendig zu kennen, aber wer sich schon grundsätzlich vom Studium der Straßenverkehrs-Ordnung überfordert fühlt, sollte womöglich seine Fähigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr überdenken.

Glücklicherweise — oder unglücklicherweise? — nimmt sich hin und wieder die Presse dieser Themen an und versucht dann zu erklären, welche Regeln für Radfahrer eigentlich gelten und ob die wirklich alle so böse sind und so weiter und so fort und meistens geht das ziemlich schief, denn einen Sachverhalt aus der Straßenverkehrs-Ordnung auf ein paar Zeilen in die Zeitung herunterzubrechen geht schon fast zwangsläufig mit einem ordentlichen Informationsverlust einher, der sich dann zum Beispiel gerne in Äußerungen manifestiert, nach denen Radfahrer einen Fußgängerüberweg nur schiebend überqueren dürften oder alles befahren müssen, was nach einem Radweg aussieht, oder dank § 1 Abs. 2 StVO notfalls auf dem Gehweg radeln müssten, sofern die Gefahr bestünde, ein Kraftfahrer könnte sich über einen Radfahrer ärgern.

Das ist alles meistens ein bisschen doof.

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung hat nun sogar einen Anwalt für Verkehrsrecht bemüht — Uwe Lenhart schreibt: Dürfen Radfahrer eigentlich alles?

Was polemisch behauptet wird, stimmt natürlich nicht. Fahrradfahrer haben wie alle anderen Verkehrsteilnehmer Pflichten – aber auch Rechte.

Immerhin: die Benutzung für Radwege ist korrekt wiedergegeben und die Sache mit den Fußgängerüberwegen auch und überhaupt ist das meiste eigentlich in Ordnung. Interessanter ist das, was in diesem Artikel leider fehlt.

Es werden zwar die freigegebenen Einbahnstraßen erwähnt, als erklärungsbedürftig wird aber lediglich die zum Einfahren von der anderen Seite obligatorische Beschilderung empfunden. Dass ein Radfahrer entgegen der Fahrtrichtung durchaus an Engstellen vorrangig sein und beim Ausfahren aus der Einbahnstraße durchaus Vorfahrt haben kann wird leider nicht erklärt. Prinzipiell ist ein Radfahrer in einer solchen Situation nämlich keineswegs bloß geduldet, sondern ein vollwertiger Verkehrsteilnehmer mit allen möglichen Rechten und Pflichten.

Die Sache mit den Geschwindigkeitsbegrenzungen für Radfahrer hätte auch optimaler formuliert werden können, denn auch ohne Tachometer müssen Radfahrer ungefähr ihre Geschwindigkeit schätzen können. Bräuchte es jeweils eine Art Vorsatz für Geschwindigkeitsübertretungen, könnten sich auch Kraftfahrer darauf berufen. Mit Sicherheit wären diese ganzen Überschreitungen von Dutzenden Kilometern pro Stunde sicherlich ganz unabsichtlich passiert…

Richtig kompliziert wird es allerdings gleich im allerersten Absatz des Artikels, wenn es unter anderem um Fahrradverbände geht:

Wie müssen Radfahrer die Straße benutzen?

Radfahrer müssen grundsätzlich einzeln hintereinander fahren. Nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird, oder auf speziellen Fahrradstraßen. Ausnahmen bilden zum einen geschlossene Verbände von mehr als 15 Radfahrern: Diese dürfen zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.

Das ist leider schon etwas unglücklich formuliert, denn ein Fahrradverband besteht nunmal erst bei mehr als 15 Radfahrern. So klingt es, als müssten Fahrradverbände von fünf oder sechs Lenkern einerseits auf dem Radweg fahren, dürften aber andererseits etwa beim Umschalten der Lichtzeichen von Grün auf Rot die Rechte eines Fahrradverbandes wahrnehmen. Den Fahrradverband gibt es aber erst ab dem 16. Radfahrer und dann darf auch die Fahrbahn befahren werden. Es ist allerdings fraglich, warum gerade dieses Thema so detailliert ausgeschmückt wird und das sogar noch zu Beginn des Artikels, denn schließlich wird der normale Radfahrer eher selten in die Verlegenheit kommen, ohne Begleitung eines Radtourenleiters einen Verband zu bilden.

Die nächsten Sätze wird es nicht viel besser:

Zum anderen dürfen bei größeren Betrieben vor und nach der Schicht mehrere Fahrräder nebeneinander fahren. An- und Abfahrt in Reihe oder Doppelreihe wären ansonsten zu zeitraubend.

Die Formulierung „zum anderen“ wirkt so, als stünde die Straßenverkehrs-Ordnung den Radfahrern auch dieses Sonderrecht zu, ohne einen Verband von 16 oder mehr Radfahrern zu bilden — das tut sie aber nur indirekt in § 2 Abs. 4 StVO, der das Fahren nebeneinander erlaubt, sofern der Verkehr nicht behindert wird. Eine entsprechende Formulierung für Arbeiter in Betrieben findet sich dort erwartungsgemäß nicht.

Aber auch geschlossene Verbände von Radfahrern dürfen den Verkehr durch Fahren zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn nicht behindern. Bei dichtem Verkehr ist ihnen das Auseinanderziehen zur Einerreihe zuzumuten. Behindert wird der Verkehr bereits dann, wenn die Radfahrer das Überholen durch andere Verkehrsteilnehmer oder deren Begegnung und Ausweichen erschweren.

Nun wird es aber ganz krude. Es ist doch gerade der Witz eines geschlossenen Verbandes, zu zweit nebeneinander wie ein einziges Fahrzeug auf der Fahrbahn zu fahren, also wäre es hinreichend sinnlos, dieses Recht gleich wieder einzuschränken, sobald der Verkehr behindert werden könnte. Schließlich dürften Fahrradverbände dann nur noch dort gebildet werden, wo überhaupt gar kein Kraftverkehr zu erwarten wäre, also auf Radwegen und auf speziellen Wegen. Vor allem dürfte der Jurist mit seiner Einschätzung daneben liegen, der Verkehr werde bereits behindert, sobald ein Kraftfahrer vor seinem Überholvorgang einen Moment warten müsste. Normalerweise wird davon ausgegangen, dass noch nicht einmal eine Wartezeit von über zehn Sekunden ausreicht, um als Kraftfahrer behindert zu werden, auch wenn deren subjektive Einschätzung natürlich etwas anderes aussagt. Mancher Kraftfahrer beißt bereits ins Lenkrad und fühlt sich zu akrobatischen Fahrmanövern genötigt, sobald ein Radfahrer neben dem bestens ausgebauten und breiten Radweg fährt.

Eigentlich ist davon auszugehen, dass § 27 StVO aufhebend wirkt gegenüber die „ihm untergeordneten“ Regelungen. Der Verband ist sowohl von den benutzungspflichtigen Radwegen aus § 2 Abs. 4 StVO entbunden als auch von § 5 Abs. 6 StVO. Der Gesetzgeber kann überhaupt nicht beabsichtigt haben, dass ein Fahrradverband zwar als Fahrradverband auf der Fahrbahn rollen darf, gleichzeitig aber gegenüber dem anderen Verkehr möglichst unsichtbar sein muss. Und abgesehen davon versteht die Straßenverkehrs-Ordnung unter Verkehr nicht nur den Kraft-, sondern auch den unmotorisierten Verkehr. Womöglich tut sich dort eine Argumentationslücke auf, denn schließlich spielt in der Abwägung der möglichen Behinderung eines Kraftfahrers oder vielleicht auch von zwölf Kraftfahrern auch der von den am Fahrradverband beteiligten Radfahrern gebildete Verkehr eine Rolle — und der fährt als Fahrradverband deutlich flüssiger.

Fahren Radfahrer verbotswidrig verkehrsbehindernd nebeneinander (Verwarnungsgeld: 15 Euro), handeln alle außer dem Rechtsfahrenden ordnungswidrig, es sei denn, auch dieser müsste das Bankett oder einen vorhandenen Radweg benutzen.

Hier kann es nun nicht mehr um den Fahrradverband gehen, denn als Fahrradverband lässt sich eine Behinderung im Sinne des Zeitungsartikels schlecht verursachen. Auch dieser Satz krampft an seiner Formulierung, denn sein zweiter Teil suggeriert, ein Radfahrer würde mit 15 Euro zur Kasse gebeten, wenn er auf der Fahrbahn neben einem Radweg fährt und dieser Radweg in Ermangelung einer Benutzungspflicht nicht befahren werden muss. Damit wäre wenigstens die Brücke zu der von einigen Juristen aus § 1 Abs. 2 StVO konstruierten Radwegbenutzungspflicht geschlagen: demnach müssten Radwege, egal ob blau beschildert oder nicht, auf jeden Fall benutzt werden, denn auf der Fahrbahn würde der Verkehr vermeidbar behindert und das wäre kraft § 1 Abs. 2 StVO nunmal verboten.

Und zu guter letzt kennt die Straßenverkehrs-Ordnung auch keine Bankett-Benutzungspflicht — auch wenn sich mancher Kraftfahrer das sicherlich wünscht.

Die Kommentatoren unter dem Artikel, die Zeit für 125 Wortmeinungen hatten, ficht das natürlich nicht an. Dort geht es bloß um stumpfe Erfahrungen mit Radfahrern, die sich ja eh nicht an die Verkehrsregeln hielten, obschon relativ schnell deutlich wird, dass die kritisierenden Kraftfahrer nicht unbedingt mehr Ahnung von den Verkehrsregeln hat als der böse Kampfradler.

Münster: Eine Fahrradstadt wider Willen

Rasmus Richter hat auf Zukunft Mobilität einen hervorragenden Artikel über die Fahrradstadt Münster verfasst: Münster – Fahrradstadt wider Willen

Wenn heute irgendwo in Deutschland das Stichwort „Münster“ fällt, dann ist klar, in welche Richtung das Gespräch gleich gelenkt wird: Zunächst fallen die Namen der beiden Tatort-Lieblinge Boerne und Thiel, dann werden vielleicht noch der nette Weihnachtsmarkt und die vielen Studenten erwähnt, aber niemals darf ein Verweis auf Münsters beliebtestes Fortbewegungsmittel fehlen: Das Fahrrad.

Das abschließende Fazit ist eindeutig:

Dabei ist die Sachlage beängstigend und eindeutig: Die Frage, ob Radwege töten, kann in Münster abschließend geklärt werden. Nur hat anscheinend aus der Straßenverkehrsbehörde niemand genau genug hingesehen.

München: „Die Straße gehört allen“

Geht es um die Nichteinhaltung der Straßenverkehrs-Ordnung, drehen sich die Zeigefinger immer schnell in Richtung des Radfahrers. Um Kraftfahrer im Verkehr von gefährlichen Straftagen abzuhalten braucht es allerdings spezielle Beschilderungen. In München weisen speziell angefertigte Verkehrsschilder darauf hin, dass Radfahrer in jenen Straßen ganz ordnungsgemäß die Fahrbahn befahren dürfen und bitteschön nicht zu nötigen sind. Marco Völklein schreibt: Die Straße gehört allen

Radler werden beschimpft, angehupt und von Autofahrern mit teils drastischen Gesten auf den Radweg verwiesen – dabei dürfen sie an vielen Stellen trotz eines Radwegs auch die Fahrbahn benutzen. Neue Schilder sollen die Autofahrer nun aufklären.

Leider geht es gleich fachlich nicht ganz korrekt los, denn der Radfahrer gehörte nicht etwa bis 2010 generell auf den Radweg: schon seit der so genannten Fahrradnovelle von 1997 müssen Radwege auf ihre Qualität überprüft werden, schon vor 15 Jahren durfte eine Radwegbenutzungspflicht nur im Ausnahmefall angeordnet werden. Das Bundesverwaltungsgericht musste die Straßenverkehrsbehörden nur noch einmal daran erinnern, dass die einschlägigen Vorschriften bezüglich der Radwegbenutzungspflichten tatsächlich zu beachten sind und nicht entgegen der Meinung einiger Verwaltungen nur zum Spaß formuliert wurden.

Deutschlands Städte am Limit

Beinahe zeitgleich berichten das Hamburger Abendblatt und der Berliner Tagesspiegel über den Kollaps ihrer jeweiligen Innenstädte. Im Tagesspiegel schreibt Stefan Jacobs: Es wird eng in Berlin

Die Autos werden größer, die Radler anspruchsvoller, die Fußgänger mehr. Man müsste die Häuser auseinander schieben, um es allen recht zu machen. Eine Geschichte über den Kampf um den Platz in der Stadt.

Erfrischenderweise arbeitet sich Jacobs nicht bloß an dem so genannten Kampf auf der Straße ab, sondern zeigt auf, wie sich im Wandel der Jahrzehnte die Verkehrswege innerhalb Berlins änderten, beginnend mit einem heute handelsüblichen Kraftfahrzeug, das aufgrund seiner ausladenden Dimensionen kaum noch in eine handelsübliche Parklücke passt.

In Hamburg geht’s auch nicht so recht voran, allerdings liegt der Fokus beim Abendblatt eher bei Baustellen und Radfahrern: Verkehr in Hamburg – eine Stadt am Limit

Straßen stoßen an Grenze ihrer Kapazität. FDP kritisiert “Chaos” durch Baustellen. Abendblatt zeigt, wo Radler und Autos künftig die Fahrbahn teilen.

Und immerhin: es gibt einen erstaunlich sachlichen und informativen Zusatzbeitrag, auf welchen Routen künftig vermehrt mit Radfahrern auf der Fahrbahn zu rechnen ist: Radwege in Hamburg

Auf welchen Straßen fällt die Benutzungspflicht für Radwege? Das Abendblatt nennt die wichtigsten Routen.

Schön wäre natürlich ein Hinweis gewesen, dass es keineswegs erst seit dem angesprochenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes von vor zwei Jahren die blauen Schilder abmontiert werden dürfen, sondern dass es seit nunmehr fünfzehn Jahren eigentlich verpflichtend ist, Fahrbahn und Radwege auf ihre potenzielle Gefährlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls eine Benutzungspflicht anzuordnen, was im Umkehrschluss eben bedeutet, anschließend in Ermangelung einer vorliegenden Gefahr die Schilder abzuschrauben.

Diese Aspekte betont Axel Tiedemann in seinem Kommentar: Radler sind auf der Straße richtig

Das Ende der Radwegpflicht erfordert aber Tempolimits

Man mag von der so genannten Springerpresse halten was man will, aber für eine zudem eher autofreundlich eingestellte Zeitung sind das ziemlich harte und überraschend ehrliche Worte. Eigentlich war ein Kommentar, der sich für die Fahrbahnradelei stark macht und außerdem noch gleichzeitig ein Tempolimit erwähnt, bis vor wenigen Wochen undenkbar. Allgegenwärtig war in den Medien der Kampfradler, der sich rücksichtslos und ohne Kraftfahrzeugsteuer durch den Verkehr bewegt, so dass Kraftfahrer beim Rechtsabbiegen den Schulterblick praktizieren mussten, obschon sie doch ein Auto fuhren.

Was aber wirklich überflüssig war und den ganzen Eindruck dann doch etwas mildert, ist die dazugehörige Umfrage, die ganz frech fragt: „Finden Sie es richtig, dass Radfahrer auf der Straße fahren dürfen, statt den Radweg benutzen zu müssen?“

Das muss man sich mal vorstellen: insgesamt drei Mitarbeiter werden für drei Artikel abgestellt und befassen sich wirklich und überraschend objektiv mit dem Thema Radverkehr, bringen sogar das Tabuthema eines niedriger angesetzten Tempolimits ins Gespräch, es werden die Gründe für die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht benannt, Sicherheit, Unfälle, abbiegende Kraftfahrzeuge, es werden die entsprechenden Vorschriften zitiert und ADAC und ADFC befragt und dann kommt man da an und sagt, hier, zack, wir machen noch eine Umfrage. Und die Umfrage zeigt eigentlich, dass momentan etwa jedem zweiten Leser nicht nur die Belange der nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmer egal sind, sondern dass er entweder die dazugehörigen Artikel nicht gelesen hat oder aber dass ihm die Belange der nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmer so egal sind, dass er jene lieber in regelmäßiger Gefährdung sieht als sich als Kraftfahrer ein paar Gedanken zum sicheren und gleichberechtigten Straßenverkehr zu machen. Da bricht wieder das alte Motto durch: bevor ich am Steuer auf andere aufpasse, sollen die sich erstmal an die Verkehrsregeln halten. Das ist schade, das ist traurig, gerade weil die Umfrage vor der Intervention der Radfahrer sehr viel deutlicher in Richtung Radwegbenutzungspflicht ausfiel.

Aufhebung der Radwegbenutzungspflichten: die Verkehrswacht hat Angst

Jürgen Maresch hat Angst. Der Präsident der Landesverkehrswacht Brandenburg sorgt sich nämlich um die Sicherheit der Radfahrer im Straßenverkehr und wenn sich die Verkehrswacht sorgt und Angst hat, dann fordert man weiterhin benutzungspflichtige Radwege: Benutzung von Radwegen soll Pflicht bleiben

Denn:

Die Verkehrswacht Brandenburg warnt davor, die Pflicht zur Benutzung von Radwegen zu lockern. Hintergrund ist eine Aufforderung des Infrastrukturministeriums an die Kommunen. Diese sollen prüfen, ob innerorts das Fahren auf separaten Radwegen zwingend ausgewiesen werden muss. „Das lehnen wir ab“, sagte Jürgen Maresch, Präsident der Landesverkehrswacht, am Donnerstag.

„Das lehnen wir ab“, aha, hat Jürgen Maresch dabei noch mit dem Fuß aufgestampft oder wenigstens die Arme trotzig verschränkt? Seine Aussage, die hoffentlich nicht ob der journalistischen Sorgfaltspflicht gekürzt wurde, ist an Unsinnigkeit nur schwer zu übertreffen. Schlimm genug, dass die Kommunen überhaupt angehalten werden mussten, die Radwegbenutzungspflichten zu überprüfen, denn dabei handelt es sich eigentlich um eine simple Rechtslage, die sogar in § 45 StVO zu finden ist: eine Radwegbenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn tatsächlich eine erhebliche Gefährdung von Radfahrern zu erwarten ist.

„Das haben wir immer so gemacht“, „Radfahrer gehören auf den Radweg“ oder „Jürgen Maresch“ sind also keine hinreichenden Begründungen für eine Radwegbenutzungspflicht. Wenn sich die Verkehrswacht nun sogar dagegen sperrt, die Radwegbenutzungspflichten zu untersuchen, dann ist das wirklich bemerkenswert:

Es sei nicht zu erkennen, dass es für Radfahrer sicherer sei, auf der Straße zu fahren. Er habe Angst, „dass lediglich aus Sparzwängen Radwege aufgegeben werden“.

Es ist definitiv zu erkennen, dass es für Radfahrer in der Regel auf der Fahrbahn sicherer ist. Das wurde nun schon häufig genug dargelegt und mit entsprechenden Statistiken untermauert, das braucht nun wirklich nicht mehr ausgeführt zu werden. Die Verkehrswacht sollte das inzwischen mitbekommen haben.

Doch stattdessen hält sie weiter an ihrer verqueren Argumentation fest. Benutzungspflichtige Radwege sollen also nicht auf ihre Sicherheit untersucht werden, weil dabei herauskommen könnte, dass es auf der Fahrbahn sicherer ist, was wiederum zu einer Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht führt, was aber nicht sein könne, weil es nicht sein dürfe, denn schließlich hat in den letzten fünfzehn Jahren noch niemand der Verkehrswacht die aktuelle Rechtslage erklärt oder entsprechende Statistiken vorgelegt? Dass sogar der Gesetzgeber 1997 gemerkt hat, dass Radwege sicherheitstechnisch ein glatter Fehlschlag war und die generelle Radwegbenutzungspflicht aufhob, das hat dort offensichtlich niemand gemerkt bei der Verkehrswacht.

Resultiert allerdings aus einer solchen Untersuchung, dass es tatsächlich auf der Fahrbahn zu gefährlich ist, wird die Benutzungspflicht natürlich beibehalten — ganz im Sinne der einschlägigen Vorschriften, da braucht sich die Verkehrswacht nicht zu sorgen. Und auch das Argument mit den Sparzwängen ist immerhin zur Hälfte Unsinn, denn jegliche Straßenteile, also auch Radwege mit und ohne blaue Schilder, müssen gepflegt werden. Tatsächlich drücken sich die Kommunen nicht nur um die Sanierung der Fahrbahnen, sondern insbesondere auch um die entsprechenden Radwege — bislang war allerdings kein Unterschied bezüglich des Sanierungsaufwandes zwischen benutzungspflichtigen und unbeschilderten Radwegen zu erkennen: beide Arten verlotterten zusehends.

Wovor hat Maresch also nun Angst? Dass Radwegbenutzungspflichten aufgehoben werden und Radfahrer sicher auf der Fahrbahn radeln dürfen, weil er sich in den Unfallstatistiken nicht zurechtfindet? Will er lieber die Radfahrer weiterhin auf die im Regelfall unsicheren Sonderwege zwingen, wo sie mit höchster Vorsicht radeln müssen, falls wieder ein rechtsabbiegender Kraftfahrzeugführer unachtsam am Lenkrad kurbelt?

Radwegbenutzungspflichten in Brandenburg sollen fallen

Bei der Umsetzung von Verordnungen marschiert Brandenburg vorneweg: zwar immer noch mit 15 Jahren Verspätung, aber nachdem der Gesetzgeber 1997 forderte, benutzungspflichtige Fahrradwege nur noch in besonderen Gefahrenlagen zuzulassen, sollen 2012 die Brandenburger Radwege auf ebenjene Gefahrenlage überprüft werden: Brandenburg kippt Radwegpflicht Gerichtsurteil wird schrittweise umgesetzt

Radfahrer sollen in Dörfern und Städten nicht mehr auf Radwege gezwungen werden. „In Innerortslagen wird die Aufhebung der Benutzungspflicht spürbar ansteigen“, teilte Infrastrukturminister Jörg Vogelsänger (SPD) auf eine Anfrage der CDU mit. Bislang zwingen viele Gemeinden Radfahrer selbst auf schmale und baufällige Wege. Laut Straßenverkehrsordnung müssen Radwege nur benutzt werden, wenn sie mit einem blauen Schild „Radweg“ oder „Gemeinsamer Geh- und Radweg“ versehen sind. Wo keine Schilder stehen, haben Radler seit 1998 freie Wahl.

Die so genannte Leichtigkeit des Verkehres, mit der in der Regel gemeint ist, dass Autofahrer auf der Fahrbahn keinen Radfahrern begegnen sollen, darf künftig keine Rolle mehr spielen, es soll nur noch die tatsächliche Sicherheit berücksichtigt werden — und da sieht es auf den allermeisten Radwegen in der Regel ganz mau aus.

Ihre übliche Rolle spielt derweilen noch die Deutsche Verkehrswacht, die traditionell gegen den Radverkehr auf der Fahrbahn argumentiert und leider an Schulen und Kindergarten nicht nur die ständige Benutzung des Radweges empfiehlt, sondern sogar Gehwege für einen sicheren Ort zum Radfahren hält.

Fallende Radwegbenutzungspflichten in Schleswig-Holstein

Wenn eine lokale oder eine regionale Zeitung über Verkehrsregeln für Radfahrer schreibt, was ja im Sommer und angesichts des Fahrradboomes nicht unbedingt selten ist, dann herrscht sofort Krawall, zumindest wenn die Kommentarfunktion nicht vorsorglich zur Schonung der Nerven des zuständigen Redakteures deaktiviert wurde.

Der Reihe nach — Christoph Rohde schreibt in den Kieler Nachrichten: Wann Radler auf die Straße dürfen

Wenn Radwege durch das runde blaue Schild gekennzeichnet sind, müssen sie auch benutzt werden. Fehlt das Schild, darf der Radfahrer alternativ auf der Straße fahren. Doch werden, wie jetzt im Kreisgebiet geschehen, zahlreiche Radwegschilder entfernt, sind Probleme programmiert.

Der Artikel ist eigentlich ganz harmlos und erklärt die aktuelle Rechtslage inklusive der Verwaltungsvorschriften, die allerdings im angesprochenen Gebiet nicht gültig zu sein scheinen: weder in Kiel noch in den umliegenden Landkreisen finden die Mindestmaße Beachtung, nicht einmal bei neu angelegten Radwegen. Es dürfte sehr wenige kombinierte Fuß- und Radwege geben, die wenigstens annähernd zweieinhalb Meter breit sind, der Großteil dürfte deutlich schmaler sein und überdies in einem Zustand, der das Radfahren nicht unbedingt erleichtert.

Unklar bleibt, was hier gemeint ist:

Im Raum Schwansen sind auf diese Weise an Landes- und Kreisstraßen bereits über 50 Radwegschilder demontiert worden. Dazu gehören unter anderem die L26 von Eckernförde über Waabs nach Vogelsang-Grünholz sowie die L27 von Eckernförde über Rieseby Richtung Stubberholz. Auf diesen beiden Landesstraßen darf der Radler also künftig wählen, ob er den Radweg oder die Fahrbahn benutzt.

Außerorts werden in der Regel gemeinsame Fuß- und Radwege angelegt, die mit Zeichen 240 entstehen. Ohne Zeichen 240 gibt es in Ermangelung einer optischen Trennung lediglich einen einzigen Sonderweg neben der Fahrbahn und das wird in der Regel zunächst ein Gehweg sein, den ein Radfahrer entgegen der Information aus dem Artikel nicht benutzen darf. Es ist allerdings möglich, dass nicht bloß die Zeichen 240 abgeschraubt wurden, sondern dass stattdessen ein Austausch gegen die Kombination eines freigegebenen Gehweges stattfand.

Der Hit im Kreisgebiet ist natürlich Günter Wischnewski. Vermutlich wusste der Fachdienstleister Verkehr im Kreis Rendsburg-Eckernförde lange Zeit gar nicht, dass es sowas wie das Fahrrad überhaupt gibt, denn legendär sind die Bemühungen seiner Behörde, jeglichen Radverkehr auf der Fahrbahn zu verhindern und Benutzungspflichten anzuordnen wo auch nur ein Platz für ein Blechschild war. Insofern muss auch bei Wischnewski erst einmal ein Gewöhnungsprozess eingesetzt haben, den er hier den Autofahrern attestiert:

Auch Wischnewski spricht von einem „Gewöhnungsprozess“, der bei den Autofahrern einsetzen müsse, und kündigt an, dass bei der Aufhebung von Benutzungspflichten für Radwege künftig offensiver informiert werde. Gleichwohl gebe es auch Straßen, an denen er persönlich lieber einen – wenn auch engen – Radweg bevorzugen würde.

Nun folgt der unnötige Teil, denn zu dem Artikel gibt es natürlich auch eine Umfrage: Was halten Sie von einer Radweg-Benutzungspflicht? Und, welch Wunder, momentan finden 77 Prozent der Abstimmenden die Benutzungspflichten toll. Mutmaßlich sind darunter recht viele Kraftfahrzeugführer, die gleich im Anschluss in den Kommentaren zum Artikel weitergeschrieben haben. Was da ins Netz getippt wird, mag man sich kaum mehr durchlesen; es wird sogar gefordert, die Fahrbahn für Radfahrer gänzlich zu verbieten und deren Befahren unter Strafe zu stellen. Bedenkt man, was sich Autofahrer alles erlauben dürfen, ohne in den Straftatbestand zu rutschen, sondern nur im Ernstfall mit einer Ordnungswidrigkeit davonzukommen, ist hier jegliche Verhältnismäßigkeit abhanden gekommen, von Vernunft einmal ganz zu schweigen. Und ein Kraftfahrzeugführer beklagt sich gar darüber, dass die Radfahrer die entsprechenden Paragraphen aus der Straßenverkehrs-Ordnung nennen können, nachdem sie, mutmaßlich empört, auf das vermeintliche Fehlverhalten angesprochen wurden.

Man kann es eben niemandem recht machen.