Schlagwort-Archiv: Straßenverkehrs-Ordnung

Kurz korrigiert: Welche Ampel gilt?

Es liegen mittlerweile mehrere Mails über diese oder ähnliche Meldungen in meinem Posteingang: Für Radler gilt die “Auto-Ampel”

Ob die Meldung stimmt oder nicht hängt nämlich vom jeweiligen Zeitpunkt ab:

Viele Radfahrer glauben nach Beobachtungen des Autoclubs KS in München anscheinend, dass an einer Ampelkreuzung für sie die Fußgängerampel gilt, vor allem wenn der Radweg neben dem Bürgersteig verläuft. Doch laut Straßenverkehrsordnung (Paragraf 37, Abs. 2, Nr. 6) haben Radfahrer “die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten.”

Das galt allerdings nur bis Ende März: Seit Inkrafttreten der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung gelten jetzt bis zum Ende des Jahres 2015 wieder die Regeln, wie auch bis Ende August 2012 galten und sich beispielsweise in dieser Übersicht ablesen lassen.

Es wäre schön gewesen, hätte der Artikel auch den notwendigen Hinweis auf das Ablaufdatum dieser Regelung enthalten — und womöglich auch auf die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen, denn weder die Kraftfahrer noch die Polizei dürften die genauen Regelungen zu dem einen oder anderen Zeitpunkt kennen. Das Risiko beim Überfahren der Kreuzung auf dem Radweg bei grüner Fahrbahn-, aber roter Fußgängerampel von einem abbiegenden Kraftfahrer angekarrt zu werden, der glaubt, es dürfe ja bei rotem Licht niemand auf dem Radweg fahren, ist sicherlich deutlich höher.

Umfragen und Kommentare: Immer der gleiche Ärger

Es ist eigentlich etwas traurig: Die Stadt Leverkusen öffnet nach einer Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung noch einige weitere Einbahnstraßen für den Radverkehr. Dazu gibt’s einen erfrischend vernünftigen Artikel im Kölner Stadt-Anzeiger: Freie Fahrt in der Einbahnstraße

Können Radfahrer in Leverkusen bald in Einbahnstraßen auch in die Gegenrichtung fahren? Nachdem die Straßenverkehrsordnung zum 1. April geändert wurde, will die Stadt Leverkusen nun alle Straßen daraufhin untersuchen.

Recht genau wird aufgeschlüsselt, wie freigegebene Einbahnstraßen gestaltet sein müssen, wann eine Benutzungspflicht für Radwege geboten ist, wann die blauen Schilder abmontiert werden müssen und welche Konsequenzen sich daraus für den Rad- und Kraftverkehr ergeben. Leider gibt’s zu diesem Artikel aber auch eine Umfrage:

Sollen Radfahrer entgegen der Einbahnstraße fahren?

Radfahrer dürfen nach neuen Verkehrsregeln Einbahnstraßen auch entgegen der Fahrtrichtung benutzen. Finden Sie das gut?

  • Als Radfahrer fühle ich mich im Straßenverkehr ohne Ende benachteiligt. Die kleine Öffnung kann nur ein erster Schritt sein.
  • Seit wann halten sich Radfahrer an Verkehrsregeln? Ich glaube nicht, dass neue Vorschriften an dieser Zweirad-Anarchie etwas ändern.
  • Die Polizei ist ohnehin damit überfordert, die Beachtung von Verkehrsregeln zu überwachen. Das Recht des Stärkeren gilt, da haben Radfahrer meist Pech.

Wer solche Suggestivfragen stellt, braucht sich über die entsprechenden Antworten auch nicht zu wundern: Fast jeder dritte der 158 Teilnehmer der Umfrage entschied sich für die mittlere Kampfradler-Option. Gut, das mag noch der persönlichen Überzeugung entspringen, denn unabhängig von der Öffnung der Einbahnstraßen ist es jedem Verkehrsteilnehmer unbenommen, den Radfahrer als Regelbrecher zu klassifizieren.

Etwas älter, aber noch offensiver am gleichen Problem krankend: Eine Regel mit Ausnahmen

Da stellt sich vielen die Frage: Dürfen Radfahrer die Straße benutzen, wenn direkt daneben ein Radweg ist? Wir haben nachgefragt, wann Radfahrer verpflichtet sind, den Radweg zu nutzen.

Na gut, da hätte man auch einfach die Straßenverkehrs-Ordnung fragen können, so schwierig ist die Sache mit § 2 Abs. 4 StVO ja nun nicht. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht nicht, wie im Artikel behauptet, festgestellt, dass alle Radwege auf ihre Benutzungspflicht überprüft werden sollen, sondern auf die dazu korrespondierende Gefahrenlage. Eine Benutzungspflicht kann insofern beispielsweise nicht gegen einen vernünftig ausgebauten Radweg verhängt werden, wenn es dazu auf der Fahrbahn keinen hinreichenden Grund gibt. Und eigentlich ist auch der Titel falsch herum: Die Regel sollte eigentlich der nicht benutzungspflichtige Radweg sein, sogar die Verwaltungsvorschriften sehen die blauen Schilder eher als Ausnahme.

Trotzdem wird auch in diesem Artikel sachlich vernünftig ausgeführt, was Benutzungspflichten bedeuten und warum längst nicht jeder Radweg als sicher bezeichnet werden kann. So etwas lässt sich auch begreifen, kennt man den Straßenverkehr nur durch die Windschutzscheibe. Entweder machen sich einige Verkehrsteilnehmer aber erst gar nicht die Mühe, den Artikel zu verstehen, oder sind solchen Argumentationen gar nicht mehr zugänglich. Die dazugehörige Umfrage, auf die man auch in diesem Artikel leider nicht verzichten wollte, lautet:

Immer den Radweg nutzen?

Ist am Radweg ein blaues Schild aufgestellt, auf dem ein weißes Fahrrad zu sehen ist, so muss der Weg genutzt werden. Gibt es jedoch kein Schild, gibt es auch keine Benutzungspflicht. Sollten Radfahrer generell verpflichtet werden, vorhandene Radwege zu nutzen?

  • Ja, auf jeden Fall. Sie stören den Autoverkehr.
  • Nein. An vielen Stellen ist es sicherer auf der Straße zu fahren.
  • Das sollte jedem selbst überlassen sein. Wir brauchen nicht noch mehr Regeln.

Fast die Hälfte der Abstimmenden entschied sich für die erste Option — obwohl doch nun aus den genannten Untersuchungen recht eindeutig hervorgeht, dass eine generelle Radwegbenutzungspflicht eigentlich eine recht schlechte Idee ist. Vielleicht ist auch gerade das bezeichnend für die Sicht durch die Windschutzscheibe: Es geht überhaupt nicht darum, ob Radfahrer auf dem Radweg oder auf der Fahrbahn sicherer unterwegs sind, es geht bloß darum, die potenziell störenden Verkehrsteilnehmer aus dem eigenen Wahrnehmungsbereich zu verbannen.

Von dieser Qualität ist dann auch ein Teil der zum Glück nicht so reichlichen Kommentare. Gleich der erste fängt wieder mit dem üblichen Spiel an:

Dann darf ich als Autofahrer ja auch auf Radwegen parken. Die Radfahrer fahren ja auf der Straße und nicht auf den extra angelegten Radweg.

Und man weiß auch nicht, ob diese Antwort nun einen plumpen Trollversuch darstellen soll oder tatsächlich ernst gemeint ist:

sehr richtig, duerfen sie! Nach aktueller Rechtslage gibt es kein parkverbot auf Radwegen (wie es das seit etwa 30 Jahren fuer Fusswege gibt), es sei denn es ist explizit ausgeschildert. Dementsprechend haben sie auch keine Verwicklungen mit dem Ordnungsamt zu befuerchten. Sollte Ihr Fahrzeug aber mit Ursaechlich fuer einen Unfall sein, koennte es passieren das man doch auf sie zu kommt.

Natürlich darf nicht auf Radwegen parken. Und es gibt mitnichten ein explizites Verbot Gehwege zu beparken, denn § 12 Abs. 4 StVO regelt ganz genau, dass abgesehen von mit entsprechenden Verkehrsschildern ausgedrückten Sonderregelungen nur auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand geparkt werden darf — und somit weder auf dem Geh- noch auf dem Radweg.

Womöglich sollte man sich Zeitungsartikel zum Thema Radverkehrsregeln überhaupt nicht mehr durchlesen — ganz unabhängig davon, ob die Verkehrsregeln korrekt wiedergegeben werden oder nicht, irgendein Grund zur Fassungslosigkeit steckt überall.

So wird das nichts mit der Kampfradelei

Vorsicht! Stern TV versucht sich am Thema der Kampfradler: Kampfradeln für mehr Gleichberechtigung

Zugeparkte Radwege, unmögliche Verkehrsführung, drängelnde Autofahrer – Radler fühlen sich auf deutschen Straßen benachteiligt. Jetzt sollen sie für Fehlverhalten noch mehr büßen. stern TV diskutiert.

Eigentlich war alles cool, solange Marco Laufenberg im Bild herumradelte. Okay, das Bildmaterial, das war nicht so cool, aber der Beitrag an sich, der war bis zu dieser Stelle in Ordnung, sogar der Passus mit den benutzungspflichtigen Radweg überstand ohne Blessuren seine Sendezeit, herrje, sogar die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften wurden zitiert.

Dann musste Marco wohl nach Hause oder es war Feierabend oder es ist sonstwas passiert, aber offenbar wurde der zweite Teil des Beitrages von einem anderen Team produziert. Ab Minute 5:18, als — schwusch! — der Kölner Polizeipräsident Wolfgang Albers das Bild betritt, ab Minute 5:18 wurde plötzlich alles anders. Dabei könne er die Radfahrer in seiner Stadt teilweise verstehen, schließlich sei er selbst auch Radfahrer, aber er argumentiert erst einmal locker am Thema vorbei: Ja, Radfahren in Köln, das sei schon manchmal lästig, aber auch als Autofahrer komme man nicht so einfach durch die Stadt.

Darum geht es aber gar nicht. Es geht darum, sicher und nach Möglichkeit innerhalb der Verkehrsregeln durch die Stadt zu fahren. Ob man dann mal einen Umweg fahren muss oder an einer Ampel mehr als der Kraftverkehr festhängt, ist dabei erst mal zweitrangig. Nur dieses ständige Gehupe, radelt man zur Sicherung der eigenen Gesundheit nicht mitten in der Door-Zone oder auf einem buckeligen Radweg, diese ständige Aggression, die sich angesichts eines Fahrbahnradlers im Cockpit aufstaut, die ist unter anderem das Problem. Und sicherlich ist, ganz klar, gar keine Frage, auch ein Problem, von rechts abbiegenden Kraftfahrzeugen gefährdet zu werden.

Und gleich danach folgt der übliche Kram, den wir eigentlich schon hinter uns wähnten: Stern TV rezitiert den aktuellen Bußgeldkatalog und behauptet, die Nichtbenutzung eines vorhandenen Radweges koste nun zwanzig statt fünfzehn Euro. Schade, denn keine fünf Minuten vorher hatte der Sprecher im Off noch gewusst, was es mit § 2 Abs. 4 StVO auf sich hatte. Mal ganz abgesehen davon, dass die Fahrbahnradelei neben einem so genannten anderen Radweg ungefähr eine der bisherigen fünf Beitragsminuten ausmachte.

So. Nächste Szene. Da radeln welche gegen die Fahrtrichtung, werden kontrolliert und bestraft. Stern TV bemängelt das fehlende Unrechtsbewusstsein, was angesichts der Szenen dieser Kontrolle nicht unbedingt verkehrt ist. Daraus aber wiederum zu versuchen, eine Parabel auf die Gesamtheit der Radfahrer zu schlagen schlägt fehl: Auch Kraftfahrer neigen nicht gerade dazu, auf Knien rutschend ihre Strafe zu bezahlen, sondern zitieren ebenso sinnvolle Ausreden („Nachts ist doch eh keiner unterwegs“, „Tempolimits sind nur Abzocke“). Hätte man sich etwas Zeit nehmen können, hätte sich Stern TV ansehen können, warum denn hier so auffällig stark der Geisterradlerei gefrönt wird — womöglich steckt ja auch eine vollkommen missratene Radverkehrsinfrastruktur dahinter, die das Geisterradeln zwar nicht rechtfertigt, aber wenigstens die Reaktionen der ertappten Radlinge erklärt.

Und dann kommt Bernhard Stoevesandt. Es ist momentan noch nicht so ganz klar, ob es noch schlimmer hätte kommen können. Seine Ansichten mögen teilweise berechtigt und nachvollziehbar sein, indem er sich aber als Kampfradler in der Öffentlichkeit echauffiert, erweist er dem Radverkehr vermutlich einen Bärendienst, denn mit seinem Auftreten und seiner Argumentation schürt er hinter der Windschutzscheibe bedingungslose Aggressionen, die sogar bis in dieses Weblog schwappen.

Gut. Stoevesandt hat Recht wenn er bemängelt, dass die Fahrradinfrastruktur stellenweise so mangelhaft ist, dass es kaum noch möglich ist, sich an die Verkehrsregeln zu halten. Das wurde hier auch schon häufig genug diskutiert: Wenn ein Gehweg nur hin und wieder mal mit Zeichen 240 ausgezeichnet ist, dann ist man als Radfahrer, salopp gesagt, am Arsch. Radelt man nach der nächsten Kreuzung auf dem Gehweg weiter, obwohl just an dieser Stelle kein Zeichen 240 aufgestellt wurde, verhält man sich ordnungswidrig, verbleibt man die gesamte Zeit auf der Fahrbahn, verhält man sich ebenfalls ordnungswidrig und zieht sich zusätzlich den Hass der Kraftfahrer zu. Wechselt man artig und ständig zwischen Gehweg und Fahrbahn, wie es dieses Zeichen gerade anzeigt, gefährdet man sich über Gebühr und macht sich nebenbei zum Affen. Und der ganze Rest, der ist auch nicht gerade besser. Da sollen einseitige Beidrichtungs-Radwege befahren werden, die innerorts nicht nur saugefährlich und gemäß der Verwaltungsvorschriften bleiben zu lassen sind, und die sind dann auch noch so eng, also die Radwege, nicht die Verwaltungsvorschriften, dass schon ein einzelnes Fahrrad nicht einmal komplett rauf passt. Und dann soll sich der Radverkehr zum Geradeausfahren über zwei Ampeln schlängeln und zum Linksabbiegen über vier und so langsam wird klar: Das macht niemand auf Dauer gerne, zumindest nicht, wenn er nicht nur aus Spaß am Pedalieren im Sattel sitzt.

Stoevesandt meint, die Idee des Radfahrens sei schnell von A nach B zu kommen. Das ist sicher nicht verkehrt. Und ja, gar keine Frage, allzu großen Unsinn an Radverkehrsanlagen darf man auch getrost mal links rechts liegen lassen. Stoevesandt beachtet aber auch keine roten Ampeln, wenn er sie nicht für sinnvoll hält. Und damit ist leider nicht bloß das beliebte Beispiel der roten Ampel um fünf nach zwei Uhr morgens gemeint, an der weit und breit kein anderer Verkehrsteilnehmer zu sehen ist, nein, Stoevesandt bahnt sich tatsächlich auch seinen Weg mitten durch den abbiegenden Querverkehr. Da stellt sich ja fast die Frage, welche Lichtzeichenanlagen er denn wohl außer den grünen noch für sinnvoll hält. Im Kreisverkehr drehe er gleich mehrere Runden und behindere die Kraftfahrer beim Ein- und Ausfahren, wobei da natürlich wieder die Frage ist, wie genau er das mit der Behinderung denn wohl anstellt abgesehen davon, dass er nunmal im Kreisverkehr zirkuliert. Und nebenbei erwähnt ist auch die Verkehrsführung mit diesem Schutzstreifen innerhalb des Kreisverkehres höchst problematisch.

Und nun hatten wir doch ganz zu Beginn des Beitrages erklärt, was es mit § 2 Abs. 4 StVO und den Radwegen und den so genannten anderen Radwegen auf sich hat, aber jetzt wird Stoevesandt vorgehalten, statt des Radweges „die Straße“ zu benutzen, obwohl das in Ermangelung der blauen Beschilderung vollkommen legitim ist. Und dann sagt Stoevesandt auch was ziemlich wahres: Die Menschen sollen sich bewusst werden, dass sie Regeln übertreten. Und darüber nachdenken. Und es dann vielleicht auch bleiben lassen. Hinge er diese gesamte Argumentation nicht gerade an den roten Ampeln auf, könnte man hier glatt applaudieren. Ja, Hand aufs Herz, sollen die Radfahrer halt fünfzig Meter auf der linken Seite pedalieren, wenn sie denn nur wissen, was sie da tun und drauf achten, nicht vom nächstbesten abbiegenden Fahrzeug über den Haufen gefahren zu werden. Und wenn sie der Meinung sind, unbedingt auf dem Gehweg radeln zu müssen, dann bitte doch mit angepasster Geschwindigkeit und ohne den Einsatz der Klingel. Und wenn’s durch die Fußgängerzone gehen muss, herrje, dann wenigstens bitte mit absolutem Vorrang für die Fußgänger. Persönlich halte ich diese Regelverstöße zwar noch immer für unanständig und nicht empfehlenswert, aber wenn schon Regelverstoß, dann wenigstens mit Hirn.

So ein Glück, dass die Sendezeit dann vorbei war. Wer weiß, was in weiteren Minuten passiert wäre.

Gute Frage: Wie geht denn das mit den Verkehrsregeln?

Martina Lutz von gutefrage.net schrieb mir vor zwei Wochen eine E-Mail, ob ich nicht deren neue Broschüre über das Radfahren mit Kindern bewerben könne:

Diese Informationen dürften auch für die Besucher Deiner Website von Nutzen sein. Über einen Verweis auf unsere Broschüre oder eine Weiterempfehlung würde ich mich sehr freuen.

Ich kann einer Weiterempfehlung leider nur bedingt entsprechen, zumindest bezüglich der dort dargelegten Verkehrsregeln.

Zunächst einmal: Von Kinderfahrrädern habe ich nicht unbedingt viel Ahnung, das ist ist weder mein Fach- noch Interessengebiet und hat mit Radverkehrspolitik eher weniger zu tun. Was die Broschüre da erklärt, klingt aber erst einmal gar nicht so falsch: Dass Stützräder längst nicht mehr angesagt sind, dass ein gutes Rad auch mal etwas kosten darf, obschon das Kind bald herauswachsen wird, und dass Fahrradfahren eine recht komplexe Angelegenheit ist, naja, das ist eigentlich schon beinahe selbstverständlich, wird aber in anderen Ratgebern gerne anders kommuniziert.

Nur wenn’s plötzlich um die Verkehrsregeln geht, da hält sich die Broschüre eher bedeckt. Auf Seite 30 heißt es:

Radfahrer im Straßenverkehr

Radfahrer nehmen als Fahrzeugführer am Verkehr teil – sie müssen sich also an die allgemeinen Verkehrsregeln halten. Einige gelten für alle Fahrzeugführer, einige richten sich speziell an Radfahrer.

Das klingt ja schon mal nicht schlecht. Nur danach wird’s leider nicht so doll:

Ein Beispiel sind hier Radwege. Sind sie vorhanden, so müssen sie von Radfahrern auch genutzt werden.

Nein, das stimmt nicht. Nur mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnete Radwege müssen befahren werden, sagt § 2 Abs. 4 StVO. Allerdings scheint das angesichts der Zielgruppe der Broschüre ohnehin ein verschmerzbarer Mangel zu sein: Die meisten Radfahrer mit Kindern dürften wohl kaum auf die Idee kommen, die Benutzung der Fahrbahn neben einem so genannten anderen Radweg auch nur in Erwägung zu ziehen.

Weiter geht’s:

Radfahrer dürfen außerdem im Straßenverkehr nicht nebeneinander fahren, sondern nur einzeln hintereinander her.

Schon wieder nicht: Auch hier hilft § 2 Abs. 4 StVO, denn Radfahrer dürfen selbstverständlich nebeneinander fahren, sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird — was auch immer letzteres heißen mag. Es fällt allerdings offenbar noch nicht direkt unter eine Behinderung, wenn ein Kraftfahrer bis zur nächsten Überholmöglichkeit einige Sekunden hinter zwei nebeneinander radelnden Verkehrsteilnehmern hinterherfahren muss.

Diese und alle weiteren gesetzlichen Regelungen rund um den Straßenverkehr können Sie in der Straßenverkehrsordnung nachlesen.1

Unter der Fußnote verbirgt sich ein Link zu www.strassenverkehrsordnung.de. Nun ist die Formulierung natürlich ganz witzig, die obigen Behauptungen dort nachlesen zu können, wenn die Autoren selber noch nicht einmal bis § 2 Abs. 4 StVO durchhalten konnten. Wenigstens die Regeln, bis zu welchem Alter Kinder Gehwege befahren müssen oder dürfen, sind korrekt wiedergegeben. Schön wäre natürlich ein Hinweis über die noch immer aktuelle Problematik gewesen, wie denn nun der Familienausflug gestaltet wird, wenn das eine Kind noch auf dem Gehweg radeln muss, das andere aber schon mit den Eltern auf der Fahrbahn, weil die Straße ohne Radweg auskommen muss. Die Straßenverkehrs-Ordnung schweigt sich zu diesem Thema aus und es liegt an der lokalen Polizei, wie das Thema gehandhabt wird.

Roland Brühe hat diese Mail ebenfalls bekommen und findet das auch nicht alles so toll: Kind und Fahrrad: Grobe Unkenntnis per Ratgeber

„Auch der grünen Ampel nicht vertrauen!“

Wir hatten das schon öfter, dieses Thema der roten und grünen Ampeln, von denen beide nur mit gesundem Misstrauen im Hinterkopf überquert werden sollten. Passend dazu fragt Felix Werdermann im Freitag: Sind Rüpel-Radler neue Verkehrsvorbilder?

Junge, aggressive Radfahrer verunglücken vergleichsweise selten. Rücksichtslosigkeit ist deswegen nicht angesagt, aber ein gesundes Misstrauen gegenüber sinnfreien Regeln

Bitte nicht: Fahrradpiktogramme auf der Fahrbahn

Mit diesen Schutzstreifen hat man eigentlich nichts als Ärger — von einigen Exemplaren vernünftiger Ausführung einmal abgesehen. Normalerweise gibt es aber immer etwas zu bemängeln: Entweder führt der Schutzstreifen dicht an parkenden Autos vorbei, ist also genauso „Door-Zone-gefährdet“ wie es ein Hochbordradweg auf der anderen Seite der parkenden Fahrzeuge wäre, ist in seiner Ausführung viel zu schmal oder wird auf besonders enge Fahrbahnen aufgetragen. In beiden Fällen fahren Kraftfahrzeugführer ihr Gefährt ganz locker mit Zentimeterabständen am Fahrradlenker vorbei, ganz getreu dem Motto: Jeder bleibt auf seiner „Fahrspur“, also ist alles bestens.

Ein Problem lösen die Schutzstreifen aber nicht: Für mehr Klarheit ist keineswegs gesorgt, ganz im Gegenteil. Eine besonders gelungene Situation für empirische Untersuchungen bietet momentan der Hamburger Gänsemarkt: Dort werden Radfahrer aus der Dammtorstraße kommen, in der, soviel sei nebenbei erwähnt, der angestrebte Radfahrstreifen in Ermangelung von Zeichen 237 nur ein Seitenstreifen mit Fahrradpiktogrammen blieb, der dementsprechend vollkommen rechtmäßig von Kraftfahrzeugen okkupiert wird, plötzlich auf einen Schutzstreifen geworfen, dessen Breite gerade noch so in Ordnung geht — und der gleich dreißig Meter später an der nächsten Lichtzeichenanlage endet.

An dieser Stelle lässt sich beobachten, dass ein Teil der Radfahrer an dieser Stelle über die Fußgängerfurt nach rechts auf den Gehweg ausweicht und auf dem eigentlich den Fußgängern vorbehaltenen Gänsemarkt beradelt. Hin und wieder erklärt auch ein Kraftfahrzeugführer durch das geöffnete Beifahrerfenster, dass das Radfahren an dieser Stelle nicht mehr erlaubt wäre. Geht man dann den Gehwegradlern auf die Nerven und fragt nach, gibt es zwei verschiedene Antworten: Entweder will jener Radfahrer sowieso quer über den Gänsemarkt in der Fußgängerzone verschwinden oder glaubt, er dürfe nach dem Ende des Schutzstreifens nicht mehr auf der Fahrbahn radeln. Das ist insbesondere interessant, weil vor der Applizierung der neuen Schutzstreifen ungestörtes Fahrbahnradeln möglich war und die Fußgänger am Gänsemarkt vor einem Teil der Gehwegradler verschont blieben. Es liegt also tatsächlich der Verdacht nahe, dass die neuen Schutzstreifen mehr Verwirrung denn Klarheit gestiftet haben. Überdies krankt die gesamte Verkehrsführung an so vielen Problemen, dass deren Ausführung eigentlich schon gemeingefährlich ist — dazu ein anderes Mal mehr in einem separaten Artikel.

Kurzum: Im Endeffekt dienen die Schutzstreifen lediglich dem Zweck der Verdeutlichung, dass in dieser Straße Radverkehr auf der Fahrbahn stattfinden darf. „Schützen“, wie es der Name vermuten lässt, tun die Teile allenfalls vor Regelunkenntnis: In § 2 Abs. 4 StVO ist ziemlich genau geregelt, wo Radfahrer fahren sollen und wo nicht. Mit der Anlage neuer Schutzstreifen werden zwar die Gehwegradler auf die Fahrbahn gezogen und in bestimmter Hinsicht die Straße an sich für den Radverkehr erschlossen, weil im Gegensatz zu einer radweglosen Straße mehr Radfahrer das Gefühl haben, hier radeln und über entsprechenden Platz verfügen zu dürfen, doch steigt die Verwirrung in anderen Straßen ohne diese Einrichtungen: Wenn diese Hauptverkehrsstraße weder mit Radwegen noch mit Schutzstreifen ausgestattet ist — darf ich dann hier mit dem Rad fahren? Und schwupps klingelt der Radverkehr auf dem Gehweg herum. Das gleiche Phänomen trat schon bei den bekannten Hochbordradwegen auf: Waren von zwei optisch und vom Verkehrsaufkommen ähnliche Straßen nur eine mit Radwegen ausgestattet, trieb sich der Radverkehr aus mehreren Gründen in der anderen Straße auf dem Gehweg herum — frei nach dem Spruch: Wer Radwege sät, wird Gehwegradler ernten.

Anne Gemeinholzer schreibt im Hamburger Wochenblatt: Radfahrer verstärkt auf der Straße

Piktogramme sollen Autofahrer vor Radlern warnen / ADFC sieht Grünen-Vorschlag kritisch

Der ADFC hat recht, wenn er sagt:

Der ADFC Hamburg sieht Piktogramme nicht als die ideale Lösung an. Denn sie würden – im Gegensatz zu Schildern – nicht nur während einer Übergangszeit über Veränderungen aufklären, sondern wären dauerhaft vorhanden. „Eine solche Kennzeichnung entwertet unter Umständen den Normalfall Mischverkehr. Eine gute Kampagne zur Aufklärung der Situation wäre wünschenswerter“, sagt Andrea Kupke vom ADFC.

Aufklärung und eine verbesserte Regelkenntnis könnten dem deutschen Straßenverkehr ganz gut tun — nicht nur bei Kraft- sondern auch bei Radfahrern.

Holt die Kinder rein: Die Kampfkraftfahrer sind los

Am allerschlimmsten, da sind Kraftfahrer und Fußgänger, pardon, Kraftfahrende und zu Fuß Gehende ausnahmsweise einer Meinung, am allerschlimmsten im Verkehr sind diese Radfahrer. Die halten sich eh an keine Regeln, fahren ohne Licht und tragen noch nicht einmal einen Sturzhelm!

Es gibt eine Theorie, nach der Radfahrer sich so verhalten wie sie sich nunmal verhalten, weil sie keine angemessene Radverkehrsinfrastruktur vorfinden, sich im Straßenverkehr sozusagen unablässig im Ausnahmezustand befinden. Es ist dem normalsterblichen Radfahrer nunmal schwer zu erklären, warum er an dieser Stelle auf dem gemeinsamen Fuß- und Radweg radeln soll, zweihundert Meter später aber auf die Fahrbahn wechseln muss, obschon die dortige Situation wenigstens optisch genauso aussieht, warum er hier den linken Radweg befahren soll aber dort den linken Radweg nicht einmal ansehen darf, warum er hier im kapitalen Berufsverkehr auf der Fahrbahn rollen soll, obwohl sogar die Tempo-30-Zone vor seiner Haustür mit Radwegen ausgestattet ist. Das begreift doch alles kein Mensch.

Und Autofahren? Das scheint auch bloß leicht zu sein, solange nichts unerwartetes passiert. Jeder Polizeibeamte, der schon einmal in die Verlegenheit kam, während des Ausfalls einer Lichtzeichenanlage den Verkehr zu regeln, wird von den verrücktesten Situationen berichten können, in denen Kraftfahrzeugführer gerade noch mal eben so ohne größere Blechschäden und er selbst noch mit dem Leben, aber mit recht schlechter Laune davongekommen sind. Noch actiongeladener werden die Szenen, wenn beispielsweise der Weg nach Hause wegen eines Feuerwehreinsatzes gesperrt wird. Da gelten für manchen Kraftfahrzeugführer überhaupt gar keine Regeln mehr und schon gar nicht die Weisungen eines Polizeibeamten, letzterem wird unbeholfen über die Füße an der Absperrung vorbeimanövriert. Und das sind keineswegs jene Kraftfahrer, die ein Radfahrer mehr oder weniger scherzhaft als Kampfkraftfahrer bezeichnete, ganz im Gegenteil, da sitzen ganz normale, im Alltag harmlose Menschen hinter dem Steuer, die sich plötzlich nicht anders zu helfen wissen als die Staatsmacht mit dem Familienvan zu überfahren, um nur nach Hause zu kommen. Sofern man den Erzählungen der Polizei glauben mag, passiert sowas häufiger als zunächst angenommen.

Oder, noch umständlicher: Arbeitsstellen im Straßenverkehr. Es lohnt durchaus das frühe Aufstehen, um die Reaktionen der Kraftfahrer gegenüber einer nachts eingerichteten Baumaßnahme zu beobachten. Das meistens quasi automatisch angeordnete Tempolimit gilt sowieso nicht, Einbahnstraßenregelungen werden überhaupt nicht wahrgenommen, manch einer stellt auch die gerade eben aufgebauten Absperrgitter beiseite, weil er sich gar nicht anders zu helfen weiß und die Möglichkeit eines Umweges über eine Parallelstraße gar nicht im Bereich der Wahrnehmung liegt. Normalität stellt sich erst nach ein paar Stunden ein, wenn der Berufsverkehr sich das erste Mal durch die Arbeitsstelle geschoben hat und sich die Kraftfahrer an die neuen Verkehrsführungen gewöhnt haben.

Normalität gilt allerdings nicht gegenüber Zeichen 250: Überraschend viele Anwohner fantasieren sich automatisch das Zusatzzeichen 1020–1030 „Anlieger frei“ unter das Verkehrsverbot für alle Fahrzeuge, schieben die Absperrungen beiseite und parken ihre Kraftfahrzeuge direkt in der Baugrube — schließlich wurde dort gestern auch noch geparkt. Es gibt sogar Überlieferungen, nach denen am Montagmorgen erst einmal der Abschleppdienst anrücken musste, um die geparkten Kraftfahrzeuge aus dem Bereich der Baumaßnahme zu entfernen.

Gerade bei ausgefallenen Lichtzeichenanlagen, Feuerwehreinsätzen und Arbeitsstellen lässt sich eine gewisse Parallele zum Alltag des Radfahrers im Straßenverkehr erkennen: Eine gewisse Überforderung kombiniert mit einer nicht angemessenen Verkehrsinfrastruktur führt zu gänzlich unüberlegten Manövern. Sogar die Straßenverkehrsbehörden spielen weiter ihre Rolle, indem Verkehrsverbote mal für Anlieger gelten, dann aber wieder nicht und weder Arbeitsstellen noch die dazugehörige Absicherung und Verkehrsführung kontrolliert wird.

Wenn sich die Arbeiter außerstande sehen, die für den Lastkraftwagen-Verkehr geöffneten Absperrungen nach Feierabend wieder zu schließen, sitzen die Anwohner durchaus zu Recht ratlos in ihren Kraftfahrzeugen davor: Soll das Verkehrsverbot nun gelten? Falls ja: Warum ist dann die Absperrung geöffnet? Und soll überhaupt die Einbahnstraßenregelung gelten, wenn das Schild beim Sturm vor zwei Wochen umgekippt ist und nicht wieder aufgestellt wurde? Und die Haltverbote, was ist eigentlich mit den Haltverboten?

Ohne ständig mit dem mahnenden Finger vor der Windschutzscheibe herumwedeln und zeigen zu wollen, wie doof die anderen Verkehrsteilnehmer doch wären: Der Vergleich zum Radfahrer, der sich ob der unzureichenden und mutmaßlich auch rechtswidrig angeordneten Beschilderung überhaupt gar nicht mehr sicher ist, ob er nun auf dem Gehweg radeln soll wie noch zwei Straßen zuvor oder auf die Fahrbahn wechseln soll, dieser Vergleich scheint doch mehr als angemessen. Kein Verkehrsteilnehmer kann sich an die Regeln halten, wenn die Infrastruktur vollkommen konträr zu ebenjenen Regeln angelegt wurde.

Insofern war überhaupt gar nicht mehr überraschend, was gestern Vormittag in der Hamburger Innenstadt zu beobachten war. Die Sperrung einer wichtigen Verkehrsachse zwischen dem Bahnhof Dammtor und dem Hamburger Hauptbahnhof sorgte hinter dem Steuer für beinahe grenzenloses Chaos. Mutmaßlich hätte sich der Stau etwas schneller gelöst, hätten die Kraftfahrer ihre Fahrzeuge nicht unbeachtet der Farbe der Lichtzeichen Meter für Meter in die Kreuzung geschoben, um dort dem Querverkehr im Wege zu stehen. In Mitleidenschaft gezogen wurden dabei selbstverständlich auch sämtliche Radverkehrsinfrastrukturen, die entweder, sofern ebenerdig zur Fahrbahn angelegt, als zusätzliche Fahrspur für den Kraftverkehr Verwendung fanden, oder aber, im Falle von Hochbordradwegen, als Parkfläche herhalten mussten, um den Verkehr nicht zu behindern, wie man so schön sagt. Und aufgrund ihres Wagens jeglicher Kommunikation beraubt blieb den meisten noch nicht einmal etwas anderes übrig, als wütend auf die Hupe zu prügeln.

Das wiederum torpedierte den Radverkehr, der nun entweder ordnungswidrig auf dem Gehweg weiterfuhr oder sich seinen Weg zwischen den hupenden Kraftfahrern auf der Fahrbahn suchen musste.

Aufgefallen sind den Passanten am Gänsemarkt allerdings nur die einigermaßen verzweifelten Radfahrer, die mit dem üblichen Vokabular unseres Verkehrsministers bedacht wurden. Dass die komplette Innenstadt von Kraftfahrzeugen belegt wurde, die sich mitunter tatsächlich mit ihren Nachbarn um jeden weiteren Meter stritten, das fiel überhaupt nicht auf — vermutlich ist man derartiges vom Kraftverkehr gewohnt: Schließlich fällt auch nur der einsame Fahrbahnradler auf, der neben dem mit mehreren Kraftfahrzeugen zugestellten Radweg fährt.

Radweg mit Gastrecht für Radfahrer

Manchmal, manchmal geht alles schief. Da ändert sich die Straßenverkehrs-Ordnung und keiner weiß Bescheid und vorher war’s auch nicht so viel besser.

Eines nach dem anderen: Radclub will aus der „Rü“ in Essen eine Einbahnstraße machen

Alte Debatte, neuer Vorstoß: Der Vorsitzende des Essener Kreisverband des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs, Jörg Brinkmann, fordert im Zuge der geänderterten Straßenverkehrsordnung erneut, die Rüttenscheider Straße in eine Einbahnstraße umzuwandeln. Kritik kommt von der IGR.

Die Diskussion um verkehrsberuhigende Maßnahmen in Einkaufsstraßen ist nun keine Essener Exklusivität, wo immerhin schon seit 25 Jahren darüber diskutiert wird. Kompliziert wird es allerdings, sobald ein Radweg ins Spiel kommt:

Seit 1. April gilt die neue Straßenverkehrsordnung, laut der auch Radfahrer künftig bei Verstößen tiefer in die Tasche greifen müssen. So ist es seit Inkrafttreten etwa verboten, die Straße zu nutzen, wenn auf gleicher Strecke auch ein Radweg gekennzeichnet ist.

Der letzte Satz ließe sich eigentlich noch retten, hätte jemand angemerkt, dass eine Kennzeichnung eines benutzungspflichtigen Radweges nur mit Zeichen 237, 240 oder 241 erfolgen kann. Wer das liest und glaubt, wird künftig allerdings auch linke Radwege als benutzungspflichtig ansehen — die verlaufen schließlich auch auf gleicher Strecke. Das ist lästig, weil dort Geisterradler anzutreffen sind und gefährlich, weil mancher Kraftfahrer sich angesichts dieser Informationslage nicht beherrschen können wird.

Nun wird’s aber doll:

Problem auf der Rüttenscheider Straße sei aber, dass der mit rotem Pflaster und Rad-Piktogrammen markierte Weg rechtlich kein Radweg im eigentlichen Sinne ist.

Die Beschreibung und das Foto lassen eigentlich nur eine Schlussfolgerung zu: An die dortige Fahrbahn schmiegt sich ein einwandfreier „anderer Radweg“, der bei Gefallen benutzt werden darf. Was sollte das denn auch sonst sein? Ein Gehweg mit Fahrradpiktogrammen?

„Radfahrer haben auf diesem Weg Gastrecht, Fußgänger absoluten Vorrang“, weiß Rolf Krane, Vorsitzender der Interessengemeinschaft Rüttenscheid (IGR), der selbst häufig mit dem Rad unterwegs ist.

Häufig mit dem Rad unterwegs zu sein ist nunmal leider kein Indiz dafür, sich auch in den Verkehrsregeln auszukennen. Das Ding ist ein so genannter anderer Radweg, wie ihn die Straßenverkehrs-Ordnung in § 2 Abs. 4 StVO nennt und darf natürlich beradelt werden, während Fußgänger ihn nur queren dürfen, also nicht einmal eine Art Gastrecht genießen.

Vielleicht war die Argumentation von vornherein anders gemeint. Vielleicht verstehen sowohl der Autor des Artikels als auch Rolf Krane unter einem „Radweg im rechtlichen Sinne“ ein benutzungspflichtiges Konstrukt, womit wenigstens die Begründung des ersten Zitates wieder stimmig wäre. Dann passt’s aber auch hinten wieder nicht, denn Radwege ohne Kennzeichnung, die offenbar dann keine Radwege im rechtlichen Sinne zu sein scheinen, dürfen trotzdem weiterhin beradelt werden, sind aber immer noch kein Boulevard für Fußgänger.

Komisch, dass sowas niemandem auffällt. Bis zum § 2 Abs. 4 StVO muss man gar nicht lange blättern.

29 Prozent wussten mehr als die Anwältin

Ein Glück, dass dieser Beitrag des ProSieben-Boulevard-Magazins taff schon über ein Jahr alt ist — das erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass dessen mitunter gänzlich falscher Inhalt inzwischen in Vergessenheit geraten ist: Service extrem: Radfahren

Gibt es eine Geschwindigkeitsbegrenzung für Radfahrer? Darf man auf dem Fahrrad Musik hören? Und ist es erlaubt, über einen Zebrastreifen zu fahren? taff klärt auf.

Der folgende Service ist in der Tat extrem, nämlich stellenweise extrem falsch. Von der versprochenen Aufklärung kann da wohl kaum die Rede sein, denn anstatt harter Fakten kommen wieder die gefürchteten Passanten zu Wort, die mit einem Mikrofon im Einkaufszentrum überfallen nach ihrer Meinung gefragt werden. Es ist sowieso seltsam, was hinter diesem Konzept der Sendebeiträge steckt oder umgekehrt: Warum denn Menschen, die offenbar ja keine Ahnung von den jeweiligen Verkehrsregeln haben, überhaupt ihr Gesicht für ihre blamablen Aussagen hergeben. Womöglich ein Zeichen dafür, dass die Unkenntnis von Verkehrsregeln in unserer Gesellschaft kein Makel, sondern schick ist?

Es geht los mit dem vollbeladenen Rad nach dem Wocheneinkauf, der beidseitig am Lenker platziert wurde und dessen Funktionalität einschränkt. Die erste Dame glaubt, man dürfe zwei Gepäcktaschen pro Seite anhängen, die zweite Befragte hat irgendwann mal was von zehn Kilogramm Zuladung gehört, der dritte Passant tippt „Soviel ich will“. 59 Prozent der Berliner glauben, verkündet der Sprecher aus dem Off, die Menge des mitzuführenden Gepäcks sei begrenzt. Ein Glück, dass raff Rechtsanwältin Alicia von Rosenberg befragen konnte, die weiß nämlich Bescheid: man darf sogar das Gepäckstück mit einer Hand festhalten und mit der anderen lenken.

Der zweite Teil des Beitrages haut leider nicht so ganz hin, da geht’s um Radwege und mit Radwegen haben es die deutschen Medien nicht erst seit der dpa-Falschmeldung vom Anfang April nicht so richtig. Das fahren auf der Fahrbahn sei für Fahrradfahrer verboten, will eine Kollegin ihren Protagonisten belehren und die Wortwahl des Sprechers lässt gar keinen Zweifel: Hier folgt gleich handfeste Aufklärung, dass keineswegs jeder Radweg beradelt werden muss. Noch schöner lässt sich so eine Vorlage doch kaum aufbauen.

Sogar die armen Passanten aus dem Einkaufszentrum sind sich beinahe einig, dass es keine generelle Radwegbenutzungspflicht gibt, nur die junge Dame, die im letzten Jahr ihre Fahrerlaubnis bekommen hat, die hat das so verstanden, dass jeder Radweg benutzt werden müsse — das lässt ja gleich tief in die Qualität ihrer Fahrschulausbildung blicken. Hui, im Gegensatz zu den drei Shopping-Menschen wissen allerdings nur 29 Prozent der Berliner, dass die generelle Radwegbenutzungspflicht aus der Straßenverkehrs-Ordnung gekippt wurde.

„Alicia von Rosenberg weiß es aber besser“, tönt es aus dem Off. Hä? Die 29 Prozent haben doch recht? Stattdessen erklärt die Frau Anwältin: „Wenn es einen Radweg gibt, dann muss ich diesen auch benutzen. Das heißt: Verstoße ich gegen die Benutzungspflicht, begehe ich eine Ordnungswidrigkeit und ein Bußgeld kann gegen mich verhängt werden.“

Und das stimmt nicht. Nur die Radwege mit den blauen Verkehrszeichen 237, 240 und 241 müssen benutzt werden — und davon dürfte es schon vor einem Jahr erfrischend wenige in Berlin gegeben haben. Noch doofer ist nur noch der Hinweis, den ProSieben dazu einblendet: „Hinweis! Ein Fahrradfahrer der einen Radweg nicht benutzt und stattdessen auf der Straße fährt, trägt bei einem Unfall möglicherweise eine Mitschuld. Zudem kann ein Bußgeld verhängt werden.“

Den Hinweis rettet das Wörtchen „möglicherweise“, denn bei einem Unfall wird es bezüglich der Mitschuld auf den genauen Unfallhergang ankommen. Nur wegen der Benutzung der Fahrbahn kassiert der verunfallte Radfahrer noch längst keine Mitschuld — die lässt sich seit 1997 schließlich gar nicht mehr aus der Straßenverkehrs-Ordnung herleiten und dementsprechend sind derartige Urteile nach 1997 nicht mehr zu finden. Von 28. Oktober 1993 stammt beispielsweise das Urteil 6 U 91/93 des Oberlandesgerichts Hamm:

Wird ein Radfahrer, der statt des vorhandenen Radwegs grundlos die Fahrbahn benutzt, von einem überholenden Pkw angefahren und verletzt, muss er wegen mitwirkenden Verschuldens eine Mithaftungsquote von 25 % hinnehmen.

Dann hat bei taff wohl doch jemand gemerkt, dass das nicht so ganz stimmt, was Alicia von Rosenberg da behauptet und korrigiert sie klammheimlich — als die Kamera wieder auf die Straße schwenkt, ist plötzlich nur noch von benutzungspflichtigen Radwegen die Rede. Wie man die erkennt erklärt taff lieber nicht — und es ist auch äußerst zweifelhaft, dass vor dem Interview im Einkaufszentrum den drei Passanten bewusst war, dass die Straßenverkehrs-Ordnung überhaupt verschiedene Arten von Radwegen kennt.

Das nächste Unglück folgt auf dem Fußgängerüberweg, dort verunfallt schon die Fragestellung, die armen Shopping-Wütigen können gar nicht richtig antworten. Radfahrer dürfen über einen Fußgängerüberweg radeln, genießen dort allerdings keinen Vorrang. Im Beitrag wird das allerdings nicht weiter differenziert, so dass sich die angesprochenen 18 Prozent der Befragten durchaus im Recht fühlen dürfen, wenn sie über einen Fußgängerüberweg radeln — vorausgesetzt es naht kein Kraftfahrzeug.

Alicia von Rosenberg erklärt: „Fahrradfahrer, die mit ihrem Fahrrad über einen Zebrastreifen oder Fußgängerüberweg fahren, handeln verbotswidrig.“ Das stimmt in dieser verkürzten Darstellung eben nicht — oder vielleicht versehentlich doch, denn „verbotswidrig“ ist ja schließlich wieder „erlaubt“, auch wenn von Rosenberg das sicherlich nicht formulieren wollte. „Und das richtig gefährliche ist: Wenn ein Unfall passiert, kann es sein, dass ich allein für den Unfall hafte“ — man möchte doch meinen, dass ein Radfahrer bei der beschriebenen Unfallkonstellation andere Sorgen als seine Haftung hat.

Sogar das lustige Thema mit den Geschwindigkeitsbegrenzungen gibt Alicia von Rosenberg nur unvollständig und damit leider falsch wider. Ja, Fahrradfahrer unterliegen grundsätzlich keinen Geschwindigkeitsbegrenzungen: Laut § 3 Abs. 3 StVO gilt sowohl das innerörtliche Tempolimit von 50 Kilometern pro Stunde als auch die 100 Kilometer pro Stunde außerorts nur für Kraftfahrzeuge, wobei ein Großteil der Radfahrer konditionelle Probleme haben dürfte, derartige Geschwindigkeiten auf Dauer zu halten. Alle anderen Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten allerdings auch für Fahrräder: Sowohl die üblichen Tempolimits kraft Zeichen 274 als auch implizite angemessene Geschwindigkeiten auf freigegebenen Gehwegen oder in freigegebenen Fußgängerzonen. Und dann gilt auch noch § 3 Abs. 1 StVO, nach dem Fahrzeuge nur so schnell bewegt werden dürfen, wie sie der Fahrzeugführer beherrschen kann — letzteres weiß dann auch von Rosenberg wieder.

Bleibt noch die Frage, warum sich so viele Menschen freiwillig hergeben, um ihr Unwissen über die Verkehrsregeln einem Millionenpublikum zu offenbaren. Und warum sich der Sprecher in seinem Off nicht ein einziges Mal darüber wundert: ganz so, als wäre es das normalste der Welt, sich ohne Ahnung im Verkehr zu bewegen.

Auch aus Unwissenheit lässt sich noch ein Quiz basteln

Es ist schon müßig, einige Themen in einen Artikel zu gießen, weil man mitunter überhaupt gar nicht mehr weiß, wo hier noch anzusetzen ist. Na gut, das Teil bei der Süddeutschen Zeitung heißt auch schon „Bußgeld-Video-Quiz“ und trägt den Titel: Wann es teuer wird für Radl-Rowdys

Rauf auf das Fahrrad, der Frühling ist da! Doch Vorsicht ist geboten, denn im neuen Bußgeld-Katalog gibt es auch für Radfahrer einige Änderungen. Musik hören beim radeln, freihändig fahren, die Straße statt des Radwegs benutzen – Was ist erlaubt und was kann bestraft werden? Machen Sie den Test.

Vorsicht ist vor allem geboten, wenn die Verkehrsregeln überhaupt nicht bekannt sind. Bevor nach den Bußgeldern gefragt wird, könnte ja ein kleiner Kurs quer durch die Straßenverkehrs-Ordnung nicht so verkehrt sein. Aber auch das spiegelt eben die bereits festgestellte Denkweise im Straßenverkehr wider: Die Regel sind uninteressant, es ist nur wichtig, wie viel es kostet. Und mitnichten geht es in den anschließenden fünf Fragen darum, was erlaubt ist. Aber okay, dann macht die Süddeutsche eben ein Quiz über Bußgelder.

Frage 4 lautet plötzlich:

Ist ein Radweg vorhanden, bedeutet das für Fahrradfahrer, dass sie diesen auch benutzen müssen. Tun sie es nicht, kann ein Bußgeld drohen. In welcher Höhe?

Zur Auswahl stehen fünf Euro, für die sich 20,4 Prozent der Teilnehmer entschieden hatten, 15 Euro, was 45,8 Prozent glaubten und 20 Euro, auf die immerhin jeder Dritte (33,8 Prozent) klickte.

Bleibt die bange Frage, wie viele Teilnehmer wussten, dass längst nicht jeder Radweg benutzt werden muss, nur weil „er vorhanden ist“. Und eigentlich ist § 2 Abs. 4 StVO nun wirklich nicht so schwer zu verstehen.