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Immer neue Ideen, den Radfahrer vom Rad zu schlagen

Es ist vollkommen abstrus, geradezu bescheuert. Während die Sicherheit des Radverkehrs ganz langsam gesteigert wird, indem zum Beispiel die Pflicht zur Benutzung gefährlicher Radwege aufgehoben wird, gar nur 15 Jahre nachdem sich die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass der Radfahrer mitunter auf der Fahrbahn besser aufgehoben wird, während geänderte Verkehrsführungen und Ampelschaltungen die Sicherheit von Radfahrern im Kreuzungsbereich erhöhen, während sogar das Bewusstsein für die Sicherheit der Radfahrer im Straßenverkehr steigt, währenddessen gibt sich die Automobilindustrie alle Mühe, den Radfahrer doch noch irgendwie tödliche Verletzungen zuzufügen — man kann es kaum noch anders formulieren.

Es werden Kraftfahrzeuge gebaut, die den Blick nach vorne einschränken und den Schulterblick beinahe gänzlich unterbinden, so dass jeder Abbiegevorgang für andere Verkehrsteilnehmer durchaus zum tödlichen Risiko wird. Während die Sicherheit des Kraftfahrzeugverkehrs mit einer ganzen Batterie an Airbags, technischen Assistenten und Hilfsmitteln verbessert wird, bleibt schon die Entwicklung von Motorhauben, die sich bei Kollisionen verletzungshemmend einstellen, auf der Strecke. Das Cockpit blinkt wie ein Tannenbaum, wenn der Kraftfahrer auf der Autobahn unaufmerksam seine eigene Fahrspur verlässt, aber wenn der rechte Fahrtrichtungsanzeiger aktiviert wird, warnt kein Assistent, wenn rechts noch ein Radfahrer pedaliert.

Das muss nicht unbedingt etwas schlechtes sein. Mit jedem neuen Knopf, mit jedem neuen technischen Assistenten wird der Kraftfahrer weiter von seiner Verantwortung befreit und sinkt die Aufmersamkeit noch ein kleines bisschen mehr. Wozu auf der Autobahn auf die Fahrbahn achten, wenn Fahrspur- und Entfernungsassistenten schon Bescheid geben, wenn etwas nicht stimmt? Wozu beim Rechtsabbiegen aufpassen, wenn doch ein Computerchip achtgibt, ob jemand im Wege steht? Infotainment-Systeme versuchen nach Kräften die Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen abzuziehen, ganz davon abgesehen, dass die technischen Hilfsmittel gerne missverstanden werden, die sich im seltsamen Glauben äußern, mit dem ABS beispielsweise auch auf Glatteis problemlos bremsen zu können — und dementsprechend mit über hundert Sachen quer über die vereisten Straßen an den Baum zu segeln. Gewöhnen die kleinen Computerprogramme erst einmal den Schulterblick beim Rechtsabbiegen ab, wird’s auf dem Radweg noch gefährlicher.

Zurück auf die Fahrbahn: Obschon nicht mehr jeder Radweg benutzt werden muss, gibt es noch immer hinreichend viele Radverkehrsanlagen, die den Zweiradfahrer im direkten Bereich der öffnenden Autotür spazierenfahren. Solche Radwege werden noch immer benutzt, teilweise tragen sie noch immer ein blaues Schild, teilweise fühlen sich die Radfahrer dort fälschlicherweise sicher. Aber wenn sich die Tür öffnet, steckt der Radfahrer im wahrsten Sinne des Wortes in großen Schwierigkeiten: Auf der Fahrerseite wird womöglich noch geschaut, ob die Fahrbahn zum Aussteigen frei ist, schließlich will man sich weder die Tür abfahren lassen noch plötzlich auf der nächsten Motorhaube liegen. Auf der dem Radweg zugewandten Beifahrerseite finden solche Kontrollblicke so gut wie nie statt, schließlich fehlt dem Beifahrer, der mit der Führung des Fahrzeuges in den vergangenen Minuten nichts zu tun hatte, jegliches Bewusstsein für den Straßenverkehr. Und wer auf der Rückbank sitzt, hat sicherlich noch ganz anderes im Sinn als sich auf Radfahrer zu konzentrieren — zumal der Rückspiegel fehlt.

Jener Rückspiegel fehlt jetzt auch immer öfter auf der Fahrerseite, denn dort klappt der Spiegel mitunter beim Abziehen des Zündschlüssels ein — der erste tödliche Unfall ist schon länger aktenkundig: “Verkettung unglücklichster Umstände”

Ein 66-Jähriger bringt mit der Autotür eine Radfahrerin zum Sturz. Die Frau stirbt. Nun wurde der Fall vor dem Amtsgericht Dachau verhandelt.

Es kann eigentlich keine technische Schwierigkeit sein, den Spiegel erst beim Abschließen des Fahrzeuges einzuklappen, um den Fahrer noch eine gewisse Sicht auf das Verkehrsgeschehen zu ermöglichen. Denn was die gefährlichen Radwege auf der Beifahrerseite sind, sind die Schutzstreifen auf der Fahrbahn: Die breiten sich plötzlich massenhaft auf der Straße aus und drängen den Radfahrer beinahe ständig viel zu dicht an die parkenden Kraftfahrzeuge. Wer links vom Schutzstreifen fährt, muss sich dagegen auf vorsätzliche Attacken der Kraftfahrzeugführer gefasst machen, die ein solch sicherheitsorientiertes Verhalten natürlich nicht tolerieren und sowieso dem auf dem Schutzstreifen fahrenden Radfahrer viel zu dicht überholen, weil die gestrichelte Linie das Empfinden für Sicherheitsabstände außer Kraft setzt.

Bleibt zu hoffen, dass sich die Automobilindustrie erinnert, auch an die übrigen Verkehrsteilnehmer zu denken — und davon absieht, die Fahrgastzelle von möglichen Umwelteinflüssen abzuschotten, damit sich die Insassen ungestört dem Infotainment-System hingeben können.

Nichtsdestotrotz bleibt natürlich auch bei eingeklappten Seitenspiegeln der Fahrzeuginsasse in der Pflicht, vor dem Öffnen der Tür nach möglichen Unfallgegnern Ausschau zu halten — ein toter Winkel befreit genauso wenig von der Sorgfaltspflicht wie ein eingeklappter Seitenspiegel.

Urteil: Radfahrer dürfen Fußgänger nur mit Schrittgeschwindigkeit passieren

Mit dem Radverkehr ist es so eine Sache: mancherorts wird er infolge des Fahrradboomes geliebt und gefördert, anderswo möchte ihn die Verwaltung am liebsten aus der Stadt verbannen. Letzterer Fall gesellt sich gern mit einem Mangel an Radverkehrsanlagen, also wird einfach an jeglichen Gehwegen Zeichen 240 aufgestellt, um Radfahrer wenigstens von der Fahrbahn fernzuhalten. Auf Mindestmaße und ähnliche Forderungen aus den Verwaltungsvorschriften oder den Empfehlungen zum Bau von Radverkehrsanlagen wird dabei in der Regel keine Rücksicht genommen.

Zurück zum eigentlichen Thema: solche kombinierten Rad- und Fußwege stellen einen besonders kontrovers diskutierten Teil der deutschen Radverkehrsanlagen. Prinzipiell handelt es sich um Gehwege, sowohl vom Maß als auch vom Aussehen, der aber auch von Radfahrern benutzt werden soll. Das klappt natürlich in den seltensten Fällen, denn objektiv gesehen mutet es schon etwas absurd an, Fahrzeuge und Fußgänger miteinander zu mischen.

Vom freigegebenen Gehweg, der von Radfahrern benutzt werden darf, aber nicht muss, unterscheiden sich gemeinsame Fuß- und Radwege gemeinhin dadurch, dass auf letzteren keine Schrittgeschwindigkeit gilt und der Radfahrer juristisch nicht der dümmste ist, läuft ihm plötzlich jemand ins Rad. Das hat sich nun allerdings mit einem Grundsatzurteil des Oberlandesgericht Bamberg geändert: Urteil: Radfahrer müssen rufen und bremsen können

Ein Radfahrer auf einem Fuß-/Radweg muss, wenn er an einem Fußgänger vorbeifahren will – der ihn nicht sieht oder beachtet –, vorsorglich sein Fahrverhalten darauf einstellen. Der Fußgänger könnte einen unbedachten Schritt machen, der zum Zusammenstoß führt. Den Großteil der Schuld hätte dann der Radler. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Bamberg hat das Oberlandesgericht Bamberg bestätigt.

Ein Radfahrer war auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg mit einer Fußgängerin kollidiert, die trotz Warnung plötzlich einen Schritt nach hinten trat. Aus § 1 Abs. 2 StVO lesen die Richter ab, dass der Radfahrer beim Passieren der Fußgängerin mit knapp 15 Kilometern pro Stunde zu schnell unterwegs war, in diesem Fall sei Schrittgeschwindigkeit angemessen gewesen. Den Radfahrer treffe daher 80 Prozent der Schuld, die 20 Prozent bekommt die Fußgängerin allerdings auch nur ab, weil sie nach der verbalen Warnung des Radfahrers damit rechnen musste, dass der Radfahrer an ihr vorbeifährt.

Für einen Radfahrer gilt zwar weiterhin nur die Straßenverkehrs-Ordnung, die sich über ein Tempolimit auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen allenfalls über den bereits ins Feld geführten § 1 Abs. 2 StVO auslässt, doch kann es nicht schaden, einige wichtige Urteile im Hinterkopf zu behalten, denn gerade derartige Grundsatzurteile werden schließlich künftig eine wichtigere Rolle spielen. Bemerkenswert ist zum Beispiel auch die inzwischen etablierte Meinung, dass ein Radfahrer zu schnell war, wenn ein Kraftfahrer seine Geschwindigkeit zu niedrig schätze und eine Kollision verursacht. Umgekehrt wird daraus gerne formuliert, Radfahrer dürften sich generell nur mit knapp zehn Kilometern pro Stunde bewegen, weil Kraftfahrer auch in Zeiten elektrischer Trittunterstützung keine höheren Geschwindigkeiten erwarteten.

Das Urteil des Oberlandesgericht Bamberg hingegen kann auch so interpretiert werden, dass der Unterschied zwischen freigegebenen Gehwegen und gemeinsamen Fuß- und Radwegen auf die bloße Benutzungspflicht hinterrationalisiert wurde: der eine darf benutzt werden, der andere muss benutzt werden. Kommt es jedoch zum Unfall, war der Radfahrer zu schnell, so dass beim Passieren von Fußgängern auf Schrittgeschwindigkeit heruntergebremst werden muss. Man mag sich vorstellen, welche Auswirkungen das auf stärker frequentierte gemeinsame Fuß- und Radwege hat.

Für Radfahrer kann das eigentlich nur bedeuten, künftig solche Wege konsequent zu meiden und auf der Fahrbahn zu fahren. Das freut wenigstens auch die Fußgänger, denn oft genug sind gemeinsame Fuß- und Radwege so dämlich konstruiert, dass schon beinahe planmäßig Konflikte entstehen müssen. Es bleibt jedoch die Frage, was mit abgetrennten Fuß- und Radwegen passiert, schließlich laufen auch dort gerne Fußgänger herum und der Abstand eines auf dem Radweg fahrenden Fahrradfahrers zu einem Fußgänger auf dem Gehweg muss auch nicht unbedingt größer sein als im vorliegenden Urteil.

Augsburg: 240 Tagessätze für doppelte Beleidigung

Interessante Neuigkeiten aus Augsburg: Radler beleidigt Feuerwehrmann:10000 Euro Strafe

Zu einer Geldstrafe über knapp 10000 Euro (240 Tagessätze a’ 40 Euro) wegen Beleidigung wurde ein Radler vor dem Aichacher Amtsgericht verurteilt. Der Mann hatte im August vergangenen Jahres einen Feuerwehrmann im Einsatz beschimpft, als dieser an der Kreisstraße zwischen Alt-Kissing und Mering nach einem Verkehrsunfall eine Sperrung der Straße einrichtete. Gleich zweimal wurde der Mann ausfällig: einmal auf der Hinfahrt und einmal auf dem Rückweg.

9.600 Euro sind für eine „doppelte Beleidigung“ eine recht bemerkenswerte Strafe. Nun wird leider der genaue Ablauf des Schlagabtausches nicht bekannt, von daher ist es auch schwer als Laie über das Urteil zu diskutieren. Womöglich war der Radfahrer erst über die Sperrung so sehr erbost, dass er sich einer vernünftigen Wortwahl außerstande sah und wurde noch aufgeregter, als sich die Sperrung tatsächlich als Sperrung erwies.

Auch damit werden allerdings noch keine 240 Tagessätze ergeben. Man darf allerdings vermuten, dass jemand mit einem solchen Temperament schon vorher nicht vollkommen unauffällig unterwegs war. Denn dass solche Ausbrüche gegenüber der Feuerwehr oder auch anderen Institutionen unnötig sind, versteht sich von selbst — wird aber gerade bei Straßensperrungen schlecht verstanden.

Trotzdem bleibt gerade für Teilnehmer des Radverkehres ein fader Beigeschmack, denn auch hier sind Beleidigungen an der Tagesordnung: auf längeren Touren im Straßenverkehr trifft man zwangsläufig auf Kraftfahrzeugführer, die ihre eigene Interpretation der Straßenverkehrs-Ordnung mit unmittelbarem Zwang durchsetzen wollen, weil ein Straßenteil durch die Windschutzscheibe hindurch Ähnlichkeit mit einen Radweg zeigte. Doch selbst bei körperlichen Angriffen oder Sachbeschädigung wird die Staatsanwaltschaft einen Strafantrag in der Regel nicht weiter verfolgen. Umso seltsamer, dass ein Radfahrer, auch wenn er sich mutmaßlich schon vorher nicht im Straßenverkehr zu benehmen wusste, nun in einer solchen Höhe bestraft wird.

Wie immer bei solchen Artikeln lohnt sich auch ein Blick in die Kommentare, in der Radfahrer wieder einmal als das Übel der westlichen Zivilisation dargestellt werden.

Promi-Taxifahrer flüchtete mit quietschenden Reifen

Zur Abwechslung etwas Boulevard: Promi-Taxifahrer Mohammad N. ist ein Schläger

Am 20. Mai hatte, so die Anklage, der Taxifahrer einem Radfahrer (46) am Hegestieg die Vorfahrt genommen. Dann beschimpfte und provozierte der 40-Jährige den Radler, verfolgte ihn und rammte schließlich mit seinem VW Touran das Rad. Der 46-Jährige schleuderte gegen ein geparktes Auto und stürzte schwer. Das Opfer erlitt Knie- und Handverletzungen. Das Rad hat nur noch Schrottwert. Der Täter flüchtete mit quietschenden Reifen.

Unabhängig davon kam die MOPO nicht umhin, den Wert des Artikels noch mit ein paar privaten Fotos aus der Kamera des Taxifahrers zu steigern.

Die Ölspur auf der Fahrbahn und die Radwegbenutzungspflicht

Wer nicht auf dem benutzungspflichtigen Radweg fährt, ist mitschuldig, wenn etwas passiert — das war 1993, Jahre vor Aufhebung der generellen Radwegbenutzungspflicht, durchaus üblich an deutschen Gerichten. Nun sorgt ein neues Urteil für Aufregung: Lieber Straße als Radweg — Radler hat bei Unfall Mitschuld

Ein Radfahrer, der statt eines ausgeschilderten Radweges eine parallel verlaufende Straße benutzt, haftet nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt grundsätzlich mit. Nach Auffassung des Gerichts müssen Radfahrer einen eigens ausgeschilderten Radweg auch benutzen. Wer trotzdem auf der Straße fahre, tue dies letztlich auf eigenes Risiko.

Der Artikel von n-tv ist so umfassend nicht: Es wird nicht einmal auf das Urteil verlinkt. Obwohl in der Überschrift das Wort „Mitschuld“ auftaucht und im Text wenigstens darauf hingedeutet wird, geht die Interpretation in der Fahrradwelt eher in Richtung eines Skandalurteiles — durchaus zurecht, obschon die Rechtslage komplizierter ist.

Der Sachverhalt ist relativ einfach: das Unfallopfer fuhr mit dem Rad auf der Fahrbahn neben einem parallel verlaufenden und als benutzungspflichtig gekennzeichneten Radweg. Auf einer Ölspur kam der Radfahrer ins Schleudern, stürzte und verklagte den Verursacher der Verschmutzung auf Schadensersatz. Das Frankfurter Oberlandesgericht attestierte dem Radfahrer im Urteil hingegen eine Mitschuld von knapp fünfzig Prozent (Urteil vom 28. Oktober 2011, Az.: 24 U 34/11) — das ist, angesichts der Tatsache, dass der Verursacher in der Regel nicht gefunden wird, eigentlich immer noch ein erfreuliches Ergebnis. Motorradfahrer, die unter derartigen Verschmutzungen häufiger zu leiden haben, wären sicherlich froh, wenn der Verursacher überhaupt bekannt wäre.

Der Knackpunkt hingegen ist die Begründung, laut der die ordnungswidrige Nutzung der Fahrbahn an dieser Stelle zur Haftungsminderung des Ursachers geführt habe. Das Gericht sieht in der Radwegbenutzungspflicht eine Schutzfunktion des Radfahrers, die in unter anderem vor derartigen Unfällen schützen solle. Da er sich freiwillig auf die offenbar gefährlichere Fahrbahn begeben habe, müsse er mit den entsprechenden Konsequenzen zurechtkommen.

Diese Sichtweise bietet natürlich schon breite Angriffsfläche aufgrund der durchaus komplexen Materie. Im Urteil werden sogar munter die Begriffe „Fahrbahn“ und „Straße“ durcheinandergeworfen, was ja wenigstens leichte Zweifel an der Kompetenz des Gerichtes aufkommen lässt. Nun hat der Gesetzgeber damals das Instrument der Radwegbenutzungspflicht eingerichtet, um durch die Entmischung der Verkehrsarten die schwächeren Radfahrer zu schützen. Das ist, wie in allzu vielen Städten zu sehen ist, nicht unbedingt geglückt. Es ist aber unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber auch den Schutz vor Ölspuren und ähnlichen Hinterlassenschaften der Kraftfahrzeuge im Sinn hatte. Ansonsten müsste sich jener Schutzzweck auch auf vereiste Fahrbahnen oder Glasscherben erstrecken, die aber auf Radwegen wenigstens ebenso häufig drohen.

Auch eine Ölspur kann sich problemlos auf einem Radweg breitmachen, etwa wenn sich ein Kraftfahrzeug beim misslungenen Radwegparken die Ölwanne aufreißt oder an einer der häufigen Überlappungen der beiden Verkehrsarten in Form von Kreuzungen und Einmündungen. Wenn dort ebenfalls relativ regelmäßig Unfallmöglichkeiten herumliegen, kann der Schutzzweck der Radwegbenutzungspflicht kaum der Schutz vor den gleichen Unfallarten auf der Fahrbahn gewesen sein. Das Urteil folgt an dieser Stelle allerdings der schlanken Überlegung, es gäbe auf Radwegen keine Kraftfahrzeuge und damit keine Ölspuren, ganz ungeachtet der Tatsache, dass der Radweg relativ häufig vom Kraftfahrzeugverkehr gekreuzt wird. An einem innerörtlichen Radweg dürfte gut ein Viertel der Strecke von Autos benutzt werden. Das Argument der Unfallgefahren auf dem Radweg begegnet das Gericht, indem es feststellt, dass der Radfahrer den benutzungspflichten Radweg vor einem Scherbenhaufen zwar verlassen darf, aber gleich die folgende Auffahrmöglichkeit wahrnehmen muss, um sich nicht in die dauerhafte Gefahrensituation auf der Fahrbahn zu begeben, vor der die Radwegbenutzungspflicht schützen soll.

Insofern reiht sich das Oberlandesgericht Frankfurt mit seinem Urteil in die lange Reihe der etwas verqueren Urteile ein. Es ist hingegen unwahrscheinlich, dass das Unfallopfer auf aufgrund einer anderen Urteilsbegründung einen höheren Schadensersatz hätte erstreiten können.

Radfahrer haben Recht auf Ersatzrad

Was einst für Kraftfahrzeuge eingeführt wurde, gilt nun auch für Radfahrer:

Ein Radfahrer, der regelmäßig mit dem Rad zur Arbeit fährt und auf dem Weg dorthin unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, hat die gleichen Rechte wie ein Autofahrer: Er bekommt für die Zeit des Nutzungsausfalls eine Entschädigung.

Das Landgericht Lübeck sprach für einen Zeitraum von 35 Tagen immerhin 200 Euro zu.

Fahrradhelm gegen Wollmütze

Das Landgericht Koblenz hat in einem interessanten Urteil (LG Koblenz, DAR 2011, 395) ausgeführt, dass es keine schlüssigen Hinweis darauf gäbe, dass ein Fahrradhelm den Kopf eines Radfahrers besser zu schützen vermag als eine Wollmütze:

Das Gericht führt auch völlig korrekt aus, dass trotz zahlreicher Untersuchungen weltweit die Geeignetheit des Helms zur statistisch signifikanten Verminderung von Kopfverletzungen bisher nicht nachgewiesen werden konnte. Und es urteilt schadensersatzrechtlich vollkommen korrekt weiter, dass selbst ein solcher abstrakter Nachweis die konkrete Prüfung nicht entbehrlich machen würde, ob der Helm auch im konkreten Fall Schäden verhindert hätte.

Hoffentlich führt das bei Polizei und Versicherungen zu einem leisen Umdenken — schließlich wird die Polizei nicht müde, in Unfallberichten zu suggerieren, dass der Fahrradfahrer mit einem Helm nach einem Unfall ohne Verletzungen davongekommen wäre, obwohl es nur ein aufgeschlagenes Knie zu verarzten galt und Versicherungen teilweise von einer Mitschuld des unbehelmten Radfahrers ausgehen.

Sportliches Fahrrad begründet Helmpflicht

Das Oberlandesgericht München war am 3. März 2011 der Meinung, dass eine sportliche Fahrweise — genauer: das Vorhandensein von sogenannten Klickpedalen — eine Helmpflicht impliziere. Dem verunfallten Radfahrer wurde nun in Ermangelung eines Fahrradhelmes die Haftungsquote erhöht:

Teilnahme am öffentlichen Verkehr – Grundregeln für Radfahrer

(…) Darüber hinaus hat der Senat den Mitverschuldensanteil des Radfahrers und damit seine Haftungsquote aber auch noch deswegen erhöht, weil er gegen die Obliegenheit verstoßen hatte, einen Fahrradhelm zu tragen. Hierzu hat der Senat ausgeführt, dass bei einem Radler, der, wie vorliegend der Fall, ein Rennrad mit Klickpedalen im freien Gelände benutzt, bereits ein sogenannter Anscheinsbeweis für eine “sportliche Fahrweise” spreche, welche eine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms begründet. Da der Kläger neben zahlreichen schweren Verletzungen im Rumpfbereich auch Kopfverletzungen erlitten hatte, sprach, so der Senat, der Beweis des ersten Anscheins auch für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Nichtbenutzen des Helms und den eingetretenen Kopfverletzungen. (…)

Leider lässt sich das Gericht nicht darüber aus, ob ein Fahrradhelm einen tatsächlichen Sicherheitsgewinn gebracht hätte — die Meinungen dazu sind durchaus kontrovers.